Vielen Menschen ist nicht bewusst, dass eine Erbschaft auch negative Folgen haben kann. Auch ist den meisten Erben nicht klar, dass sie eine Erbschaft ausschlagen können. Dafür müssen sie jedoch bestimmte Dinge beachten. Wer nicht schnell genug handelt, nimmt das Erbe automatisch an. Das kann zu negativen wirtschaftlichen Konsequenzen führen. Wir von der Anwaltskanzlei Schnorrenberg – Oelbermann aus Düsseldorf erläutern Ihnen daher im nachfolgenden Artikel die wichtigsten Aspekte zu einer möglichen Erbausschlagung. Auch gehen wir darauf ein, was Sie zu diesem Thema zwingend wissen sollten, damit Sie im Fall der Fälle keine Fehler machen.
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Was genau ist eine Erbausschlagung?
Das Gesetz regelt, dass alle Vermögenswerte und Schulden des Erblassers auf den oder die Erben übergehen. Der Erblasser kann dazu ein Testament anfertigen, in welchem er den Übergang schriftlich klärt. Liegt kein Testament vor, so werden die Erben nach der gesetzlichen Erbfolge bestimmt. Die Erben können eine Erbschaft jedoch ausschlagen. Bei einer Erbausschlagung handelt es sich um eine schriftliche Erklärung, dass das Erbe nicht angenommen werden soll.
In welchen Fällen ist es sinnvoll, ein Erbe auszuschlagen?
Es gibt verschiedene Gründe, aus denen es sinnvoll ist, ein Erbe auszuschlagen. Die wichtigsten Gründe führen wir nachfolgend für Sie auf und erläutern sie:
- wirtschaftliche Gründe des Erblassers
- erbschaftssteuerliche Aspekte
- Privatinsolvenz des Erben
- persönliche Gründe
Wirtschaftliche Gründe des Erblassers
Im Rahmen einer Erbschaft werden Vermögen und Schulden des Erblassers auf den Erben übertragen. Übersteigen die Schulden das Vermögen oder werden sogar ausschließlich Schulden vererbt, ist es sinnvoll, das Erbe auszuschlagen.
Erbschaftssteuerliche Aspekte
Wenn das vererbte Vermögen so hoch ist, dass ein Erbe sehr viel Erbschaftssteuer zahlen muss, kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen und die Freibeträge der anderen Erben auszunutzen. Verstirbt beispielsweise einer von zwei Ehepartnern und sind viele Kinder vorhanden, kann das Vermögen durch eine geschickte Ausschlagung so vererbt werden, dass keine Erbschaftssteuer zu zahlen ist.
Privatinsolvenz des Erben
Befindet sich der Erbe in einem Privatinsolvenzverfahren, wird das Vermögen des Erblassers in voller Höhe zur Deckung der Schulden aus dem Privatinsolvenzverfahren genutzt. Hat der Erbe eigene Kinder, kann er die Erbschaft ausschlagen, sodass diese auf die Kinder übergeht. In diesem Fall ist das Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.
Persönliche Gründe
Nicht selten gibt es Differenzen in Familien oder der Verwandtschaft. Möchte ein Erbe auch nach dem Tod des Erblassers nichts mit ihm zu tun haben, kann er das komplette Erbe ausschlagen. Somit muss er sich beispielsweise auch nicht um die Beerdigung oder Grabpflege kümmern.
Es gibt noch zahlreiche weitere Gründe, die eine Erbausschlagung sinnvoll werden lassen. Die aufgeführten Punkte dienen daher lediglich als Orientierungshilfe. Eine persönliche Beratung bzgl. einer Erbausschlagung ist in vielen Fällen unverzichtbar.
Wann ist es nicht sinnvoll, ein Erbe auszuschlagen?
Eine Erbausschlagung ist nicht sinnvoll, wenn dem oder den Erben aus der Erbschaft keine Nachteile entstehen. Hat der Erblasser beispielsweise keine Schulden oder ergeben sich keine steuerlichen Nachteile, kann das Erbe angenommen werden.
Was sollten Sie bei der Erbausschlagung beachten?
Wichtig ist, dass die Erben die Erbausschlagung beim Nachlassgericht oder einem Notar erklären. Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, wird er aus der Erbfolge gestrichen. Er existiert im weiteren Erbfall nicht mehr. Das Erbe geht dann auf andere Erben oder den Staat über, wenn es keine weiteren Erben gibt. Außerdem müssen Fristen eingehalten werden. Nach § 1944 Absatz 1 BGB muss das Erbe innerhalb von 6 Wochen ausgeschlagen werden. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Erbe von der Erbschaft Kenntnis erlangt.
Außerdem sollten Sie beachten, dass für die Erbausschlagung Kosten entstehen. Diese Kosten richten sich nach der Gebührenverordnung sowie nach der Höhe der Erbschaft.
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