• Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Schnorrenberg Oelbermann vor einen Bücherregal
  • Anwälte der Kanzlei Schnorrenberg Oelbermann
  • Porträt der Rechtsanwälte Oelbermann, Schnorrenberg, Chrometzka und Sprengel
  • Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Schnorrenberg Oelbermann vor einen Bücherregal
  • Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Schnorrenberg Oelbermann vor einen Bücherregal
  • Anwälte der Kanzlei Schnorrenberg Oelbermann
  • Porträt der Rechtsanwälte Oelbermann, Schnorrenberg, Chrometzka und Sprengel
  • Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Schnorrenberg Oelbermann vor einen Bücherregal

Jetzt Beratungstermin vereinbaren!

Zugewinnausgleich

Geht eine Ehe in die Brüche, wird man mit vielen gesetzlichen Anforderungen konfrontiert. Mit eine der wichtigsten Fragen ist die nach der Aufteilung des Vermögens und der Vermögenswerte – hier spielt der Zugewinnausgleich eine wichtige Rolle. Lesen Sie, was sich hinter dem Begriff verbirgt, was alles dazu zählt und was es zu beachten gilt.
Sie stecken mitten in einer Scheidung und benötigen Hilfe zum Thema Zugewinnausgleich? In der Schnorrenberg • Oelbermann Anwaltskanzlei beraten und unterstützen wir Sie rund um die Themen Scheidung, Erbschaft und alles, was das Familienrecht betrifft.

Zugewinnausgleich in § 1372 BGB

Zugewinnausgleich: Was ist das überhaupt?

Beschließt ein Ehepaar die Scheidung, wird der Vermögenszuwachs innerhalb der Ehe, der sogenannte “Zugewinn”, ausgeglichen. Somit kann der Ehepartner, der in dieser Zeit weniger Vermögen hinzugewonnen hat, einen Zugewinnausgleich verlangen. Für den Zugewinnausgleich muss ein Antrag erfolgen – nur so entstehen Ansprüche gegenüber dem Ehegatten.

Wie kommt es zum Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich kommt zum Tragen, wenn man sich scheiden lässt. Wer eine Ehe schließt, wird automatisch in eine “Zugewinngemeinschaft” überführt, die sicherstellt, dass jeder Partner sein eigenes Vermögen behält. Im Falle der Scheidung wird der hinzugewonnene Anteil des Vermögens durch den Zugewinnausgleich aufgeteilt. Somit ist die Zugewinngemeinschaft die Voraussetzung, um einen Zugewinnausgleich zu beantragen.

Was gehört alles zum Gewinnausgleich?

Für die Berechnung wird erst das Anfangsvermögen (das zum Zeitpunkt der Eheschließung bestand) und das Endvermögen (zum Tag des Scheidungsantrags) berechnet – separat für beide Ehegatten. Berücksichtigt werden dabei z. B. Immobilien, Wertpapiere, Bankguthaben, Versicherungen und mehr.

Was passiert mit Schulden beim Zugewinnausgleich?

Schulden werden bei der Berechnung des Endvermögens abgezogen und reduzieren den Wert. Hatte einer der Ehegatte bereits zur Eheschließung Schulden, die höher als das Vermögen waren, wirkt sich dies auf das Anfangsvermögen aus. Hier wird ein sogenanntes negatives Anfangsvermögen angesetzt, insofern die Schulden überwiegen.

In diesen Fällen gibt es keinen Zugewinnausgleich

Wurde vom Ehepaar eine Gütertrennung vereinbart, findet kein Zugewinnausgleich statt. Eine Gütertrennung wird häufig im Zusammenhang mit dem Ehevertrag, während der Ehe oder während eines Scheidungsverfahrens beschlossen.

Zudem gilt die Verjährungsfrist: Paare, die den Zugewinnausgleich auch drei Jahre nach der Scheidung nicht vor das Gericht gebracht haben, haben keine Ansprüche mehr. Dabei beginnt die Verjährung mit Ende des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig wurde.

Wer kann Anspruch auf Zugewinnausgleich erheben?

Die Voraussetzung für einen Anspruch auf Zugewinnausgleich ist, dass für die Beteiligten der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt. Wurde durch den Ehevertrag nichts Gegenteiliges beschlossen, leben Ehegatten (gemäß § 1363 Abs. 1 BGB) im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Schenkung und Erbe

Auch Schenkungen und Erbschaften werden beim Zugewinnausgleich berücksichtigt (entsprechend § 1374 Abs. 2 im BGB). Sie werden zum Anfangsvermögen addiert und das auch dann, wenn Schenkungen oder Erbschaften während der Ehe erfolgt sind. Sie sind nicht als Zugewinn zu zählen und es werden somit auch keine Ausgleichszahlungen fällig.

Kann man den Zugewinnausgleich abändern?

Ein Zugewinnausgleich kann auch nachträglich modifiziert werden. Dabei werden manche Vermögensgegenstände oder -bestandteile ausgeklammert. Das Anfangs- als auch das Endvermögen werden dabei im Einvernehmen der Ehepartner festgesetzt.
Noch Fragen? Die Schnorrenberg • Oelbermann Anwaltskanzlei berät Sie jederzeit zu allen Themen aus dem Familienrecht.