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Ihr Anwalt für den Pflichtteil in Düsseldorf

Wenn Sie als Erbe oder Erbin das Erbe ausgeschlagen haben oder aber vom Erblasser durch Testament oder Erbvertrag enterbt worden sind, bleibt Ihnen ein Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss von der pflichtteilsberechtigten Person gegenüber den vertraglich eingesetzten Erben geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich, diesen Anspruch schriftlich geltend zu machen.

Erbfälle in der Familie führen nicht selten zu Spannungen und Streitigkeiten um den Nachlass. Komplexe Fragen bezüglich des Testaments, Erbvertrages und möglicher Ansprüche auf einen Pflichtteil zwingen zu juristischen Auseinandersetzungen und zu einer Anwaltssuche. Wir von der Schnorrenberg • Oelbermann Anwaltskanzlei in Düsseldorf informieren Sie als kompetenter Rechtsanwalt im Familienrecht. In unserer Kanzlei finden wir speziell für das Thema Erbangelegenheiten rechtssichere Lösungen.

Pflichtteil Buch Rechtsanwalt

Der Pflichtteil

Im deutschen Recht ist es für jede und jeden möglich, die Erbfolge bezüglich seines Vermögens im Erbfall selbst festzulegen. Das heißt: Statt die gesetzliche Rechtsfolge der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB eingreifen zu lassen, kann der Erblasser eine gewillkürte Erbfolge herbeiführen. Möglichkeiten hierzu sind die Aufsetzung eines Testaments i.S.d. § 2247 BGB oder der Abschluss eines Erbvertrages gemäß § 1941 BGB. Trotz der weitreichenden Möglichkeiten, seinen Nachlass individuell zu regeln, gibt es dennoch zwingende gesetzliche Vorschriften.

Vertraglich unabdingbar ist der sogenannte Pflichtteil, gesetzlich geregelt in §§ 2303 ff. BGB. Die Höhe beträgt gemäß § 2303 Abs.1 S.2 BGB die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Dieser Anteil steht den Abkömmlingen des Erblassers oder der Erblasserin zu. Unter Umständen können daher auch Enkel- und Urenkelkinder einen Anspruch erheben, sofern sie gemäß § 1589 BGB in gerade Linie mit dem Erblasser verwandt sind.

Nicht pflichtteilsberechtigt sind:

  • Geschwister
  • Lebensgefährten
  • Onkel, Tanten und andere entfernte Verwandte der Seitenlinien

Den Pflichtteil einfordern

Der Pflichtteil ist definiert als der dem, auch enterbten, Erben zustehenden Mindestanspruch am Gesamtnachlass. Den Ihnen zustehenden Anteil können Sie bei den im Testament oder im Erbvertrag festgelegten gewillkürten Erben geltend machen. Hiesige sind die richtigen Anspruchsgegner und verpflichtet, Ihnen den Pflichtteil auszuzahlen. Zur Geltendmachung bedarf es keiner speziellen Form. Aus Beweissicherungsgründen ist es allerdings ratsam, den Anspruch in Schriftform mitzuteilen.

Gegebenenfalls sollten Sie sich dabei juristische Hilfe bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin suchen. Zur Berechnung wird zunächst die hypothetische gesetzliche Erbfolge zugrunde gelegt, um den gesetzlichen Erbteil auszurechnen. Dieser ist gemäß § 2303 Abs.1 S.2 BGB um die Hälfte zu kürzen. In der Praxis bedeutet dies also, den Wert des Nachlasses genau festzulegen. Einbezogen werden müssen neben dem Geldvermögen auch Immobilien als auch vermögenswerte Forderungen gegen Dritte.

Dabei entsteht der Anspruch auf Auszahlung erst mit dem Eintritt des Erbfalls, also dem Tod des Erblassers. Entscheidend für Geltendmachung ist, dass Sie als gesetzlicher Erbe oder Erbin tatsächlich enterbt wurden. Nur dann kann unter Umständen ein Anspruch auf den Pflichtteil bestehen. So ist dies beispielsweise grundsätzlich ausgeschlossen, insofern Sie das Erbe ausgeschlagen haben.

Die Schnorrenberg • Oelbermann Anwaltskanzlei in Düsseldorf unterstützt Sie beim Pflichtteil

Bei der Prüfung, ob und in welcher Höhe ein solcher Pflichtteilsanspruch besteht, helfen unsere Expertinnen und Experten von der Schnorrenberg • Oelbermann Anwaltskanzlei Ihnen gerne. Als kompetenter Rechtsanwalt in Ihrer Nähe beraten wir Sie gerne im Raum Düsseldorf und Köln, und bieten Ihnen auch Leistungen wie Mediationen an. Selbst bei speziellen Belangen im Erbrecht oder Gesellschaftsrecht sowie bei Herausforderungen im Rahmen von Schenkungen stehen wir Ihnen mit unserem Rat zur Seite.

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei in Düsseldorf gerne für eine Rechtsberatung mit den im Impressum zur Verfügung stehenden Kontaktdaten! In uns finden Sie einen geeigneten Partner im Familienrecht.

Wir beraten Sie gerne:

Tel.: 0211 – 971 35 71