• Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Schnorrenberg Oelbermann vor einen Bücherregal
  • Anwälte der Kanzlei Schnorrenberg Oelbermann
  • Porträt der Rechtsanwälte Oelbermann, Schnorrenberg, Chrometzka und Sprengel
  • Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Schnorrenberg Oelbermann vor einen Bücherregal
  • Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Schnorrenberg Oelbermann vor einen Bücherregal
  • Anwälte der Kanzlei Schnorrenberg Oelbermann
  • Porträt der Rechtsanwälte Oelbermann, Schnorrenberg, Chrometzka und Sprengel
  • Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Schnorrenberg Oelbermann vor einen Bücherregal

Jetzt Beratungstermin vereinbaren!

Pflichtteil bei Enterbung: Welche Ansprüche gelten? 

Aufgrund der Testierfreiheit steht es jedem frei, ein Testament zu verfassen, um damit festzulegen, wie im Fall des eigenen Todes mit dem Vermögen verfahren werden soll. Dabei besteht auch die Möglichkeit, Angehörige von der Erbfolge auszuschließen und folglich zu enterben. Eine Enterbung lässt jedoch nicht den sogenannten Pflichtteil entfallen, der nahen Angehörigen dennoch zusteht. Wie dieser konkret gesetzlich gestaltet ist und wie Sie diesen einfordern können, erfahren Sie im folgenden Beitrag. 

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen
  3. Berechnung und Höhe des Pflichtteils
  4. Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs
Pflichtteil bei Enterbung: Welche Ansprüche gelten? 
Nico – stock.adobe.com

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Pflichtteil steht auch enterbten nahen Angehörigen zu. 
  • Er kann nicht durch ein Testament ausgeschlossen werden. 
  • Berechnen lässt sich der Pflichtteil als die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. 

Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen

Eine Erbfolge von Todes wegen lässt sich im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im deutschen Recht in Form eines Testaments oder Erbvertrags individuell gestalten. Hier kann entschieden werden, wie mit dem Nachlass nach dem Tod verfahren werden soll und wie dieser zu verteilen ist. Hat der Erblasser bzw. die Erblasserin ein solches eigenhändig geschriebenes und unterzeichnetes Testament, geht dieses der gesetzlichen Erbfolge vor. Dementsprechend werden nur diejenigen bei der Erbfolge berücksichtigt, die in dem Testament benannt und begünstigt sind. 

Neben der testamentarischen Bestimmung zu Erben und Erbinnen kann der Erblasser oder die Erblasserin auch Personen von der Erbfolge ausschließen. Diese Enterbung hat zur Folge, dass die Person dann keine Erbschaftsgegenstände erhält und nicht als Erbe oder Erbin bedacht wird. Allerdings lässt das deutsche Erbrecht diese Testierfreiheit nicht ohne Grenzen zu: Besonders nahestehende Angehörige sollen auch im Fall der Enterbung eine finanzielle Unterstützung durch den Erbfall erhalten. Gemäß § 2303 BGB haben sie in diesen Fällen einen Anspruch auf einen Pflichtteil

Dieser Pflichtteil kann praktisch kaum ausgeschlossen werden. Das BGB sieht nach § 2333 BGB nur ganz wenige Ausnahmen vor, in denen ein krasses Missverhältnis zwischen Verhalten des Erben oder der Erbin und der Begünstigung durch einen Pflichtteil besteht. Beispielsweise kann der Erblasser oder die Erblasserin den Pflichtteilsanspruch dann ausschließen, wenn der Erbe oder die Erbin dem Erblasser oder der Erblasserin nach dem Leben trachtet oder zu seinen bzw. ihren oder der Lasten seiner nahestehenden Personen ein Verbrechen begangen hat. 

Berechnung und Höhe des Pflichtteils

Als nahe Angehörige zählen im deutschen Recht: 

  • der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin,
  • eigene Kinder,
  • die Eltern des Erblassers bzw. der Erblasserin sowie
  • eventuelle Nachkommen seiner bzw. ihrer Kinder. 

Diese Personen haben folglich einen Anspruch auf einen Pflichtteil vom Erbe, sollten sie testamentarisch enterbt worden sein. Das Gesetz sieht vor, dass der Pflichtteil beim Erbe die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs betragen soll. Dies bedeutet, dass die genannten enterbten Angehörigen trotz der Enterbung einen Anspruch auf 50 % des Anteils an der Erbschaft haben, den sie im Wege der gesetzlichen Erbfolge gehabt hätten. 

Bei der Berechnung des konkreten Pflichtteilsanspruchs ist zu beachten, welche Erben und Erbinnen es noch gibt und in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben. Beispielsweise hat der Ehegatte bzw. die Ehegattin bei Ehe in einer Zugewinngemeinschaft neben den Kindern grundsätzlich einen Anspruch auf ¼ des Nachlasses. Durch die Auflösung der Ehe durch den Tod und somit durch das Ende der Zugewinngemeinschaft erhöht sich das Erbe um ein weiteres Viertel auf ½. Der Pflichtteil beträgt folglich ¼ davon. 

Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs

Der Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils muss innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Erbfalls und des Anspruchs geltend gemacht werden. Damit dieser Anspruch nicht verjährt und folglich verfällt, empfiehlt es sich, bereits frühzeitig einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin mit der Durchsetzung der Ansprüche zu mandatieren. Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Düsseldorf kann Ihren Pflichtteilsanspruch konkret berechnen und Sie hinsichtlich der außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung beraten. Gerne klären wir Sie in unserer Kanzlei über das Pflichtteilsrecht auf und stehen Ihnen für alle Fragen rund um das Erbrecht zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert