Das Jahr 2020 hat uns eines gelehrt – im Falle einer bundesweiten und globalen Ausbreitung eines Virus brauchen Unternehmen Unterstützung. Denn selbst die wachstumsstärksten Firmen sind betroffen, wenn Arbeitnehmer nicht mehr tätig sein können, ganze Produktionsstätten stillstehen und der Handel ausbleibt. Für die damit einhergehenden finanziellen Engpässe, die sich über mehrere Monate hinweg ziehen können und weitreichende Folgen haben, existiert die Epidemieversicherung. Was genau es damit auf sich hat, für wen sich eine solche Versicherung eignet und welche Alternativen es gibt, berichten wir, die Anwaltskanzlei Schnorrenberg • Oelbermann, Ihnen hier.
Was ist eine Epidemieversicherung?
In Bezug auf die Unternehmenssicherung stellt die Epidemieversicherung im Ernstfall, wie ihn viele Firmen im Jahr 2020 erleben, einen wichtigen Faktor dar. Denn sie sichert das unternehmerische Risiko, das bei finanziellen Engpässen unumgänglich ist. Muss Ihr Unternehmen aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen schließen, kommt es zu Produktionsausfällen und sind die Lohnkosten nicht mehr tragbar, greift die Versicherung. Sie übernimmt etwaige Schadenminderungskosten, die das Unternehmen sonst maßgebend belasten würden.
Wer sollte eine solche Versicherung abschließen?
Grundsätzlich gilt, dass sich eine Epidemieversicherung für jeden Unternehmer eignet, ungeachtet davon, in welcher Branche er tätig ist und welche Rechtsform oder Größe seine Firma hat. Vom Freiberufler über ein KMU (kleines mittelständisches Unternehmen) bis hin zum Konzern – jeder kann durch Krankheits- und Produktionsausfälle betroffen sein. Aber auch andere Versicherungen leisten in solchen Fällen Abhilfe. Mehr dazu lesen Sie weiter unten.
Wann zahlt die Versicherung und in welchen Fällen greift sie nicht?
In diesen unternehmerischen Fällen kann eine Epidemieversicherung vor den finanziellen Folgen schützen. Die genauen Gegebenheiten klären unsere Anwälte für Versicherungsrecht gerne mit Ihnen:
- Warenschäden: Lieferungen aus betroffenen Gebieten können aufgrund des hohen Infektionsrisikos beschädigt sein. Die daraus entstehenden Kosten für die Vernichtung oder den Rückruf der Waren können Teil der Versicherungspolice sein.
- Lohnkosten: Muss bei Erkrankung eine hohe Summe an Gehältern fortgezahlt werden bzw. sind Freistellungen oder Ähnliches nötig, kann der Versicherungsschutz finanziell eingreifen.
- Ertragsausfall / Lieferengpässe: Wird ein Lieferverbot ausgesprochen, zum Beispiel weil der Lieferant im Risikogebiet ansässig ist, und sind damit einhergehend Ertragsausfälle zu erwarten, schützt die Versicherung vor Schäden.
- Folgen von Hygieneproblemen: Vor allem Gastronomie- und Medizinbetriebe sind bei erhöhten Krankheitsfällen und Virusinfektionen maßgeblich gefährdet. Werden Hygieneprobleme nun zur finanziellen Belastung, hilft eine Versicherung.
Problematische Fälle:
- Begriffsabgrenzung: Derzeit wird häufig diskutiert, ob eine Epidemieversicherung auch im Falle einer Pandemie greifen sollte. Juristisch betrachtet muss eine klare Abgrenzung der beiden Begriffe im Vertrag vorhanden sein, da die Versicherung entweder im einen oder im anderen Fall greift.
- Lokale vs. globale Risiken: Auch eine Rolle spielt die Ausbreitung der Krise – handelt es sich um lokale Risiken mit räumlicher Begrenzung, ist die Versicherung wirksam. Eine Pandemie wie COVID-19 ist nach Erklärung der WHO nicht mehr räumlich eingrenzbar. Grundsätzlich gilt, dass sich ein Unternehmen nicht gegen ein globales Risiko versichern kann. Lediglich in einzelnen Fällen, zum Beispiel mit nachgewiesenem Schadensfall, ist eine Versicherung gültig.
Sie haben Fragen zu Ihrem individuellen Versicherungsfall oder stehen in Gesprächen mit Ihrer Versicherung? Unsere Anwälte für Versicherungsrecht helfen gerne!
Welche Alternativen gibt es?
Alternativen zur Epidemieversicherung sind Betriebsschließungs– bzw. unterbrechungsversicherungen. Sind Betriebe aufgrund von behördlichen Bestimmungen zur (vorübergehenden) Schließung gezwungen, mindert die Versicherung den entstehenden Schaden. Sie erstattet zudem die fortzuzahlenden Gehälter und übernimmt die Kosten für die Vernichtung von Waren oder die Desinfektion des Betriebsraumes.