Als einen der häufigsten Gründe für ihre Leistungsverweigerung führen die Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU) an, dass der Versicherungsnehmer beim Abschluss des Vertrages falsche und/oder unvollständige Angaben zu den Gesundheitsfragen gemacht habe.
Schnell kann es für den Betroffenen, der seinen Beruf nicht mehr ausüben kann und die Berufsunfähigkeitsrente zur Sicherung seines Lebensstandards benötigt, zu einer existenziellen Notlage kommen.
Unsere Anwaltskanzlei Schnorrenberg • Oelbermann in Düsseldorf kann Ihnen in dieser Situation mit Erfahrung und Expertise helfen. Denn allzu oft verweigert die Versicherung ihre Leistung unrechtmäßig.
Leistungsverweigerung der BU muss nicht hingenommen werden
Die Beantwortung von Gesundheitsfragen zählt grundsätzlich zu den sensibelsten Bereichen im Versicherungswesen. Dies gilt bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung ganz besonders, weil hier detaillierte Angaben über die letzten (je nach Versicherer) fünf oder zehn Jahre gemacht werden müssen.
Inzwischen hat die Rechtsprechung die „allmächtige“ Position der Versicherer allerdings ein wenig zurechtgestutzt, sodass es durchaus erfolgversprechende Möglichkeiten gibt, sich gegen (ungerechtfertigte) Leistungsverweigerungen zu wehren. In der Regel reagiert ein BU-Versicherer bei (vermeintlich) falsch beantworteten Gesundheitsfragen durch:
- Rücktritt vom Vertrag
- Kündigung des Vertrages
- Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung
- Nachträgliche Vertragsanpassung mit Risikoausschluss
Nachweis „arglistiger Täuschung“ erforderlich
Insbesondere die „arglistige Täuschung“ ist in den letzten Jahren Gegenstand vieler rechtlicher Auseinandersetzungen gewesen. Die Richter am BGH haben dazu inzwischen eine feste Position bezogen.
Demnach beinhaltet arglistige Täuschung das bewusste Vorspielen falscher Gegebenheiten und das Verschweigen korrekter Umstände – beides mit dem Zweck, den Versicherer in die Irre zu führen und zu täuschen.
Gleichzeitig erfordert der Tatbestand arglistiger Täuschung den willentlichen Vorsatz, auf diese Weise die Entscheidung des Versicherers zum Vertragsabschluss positiv zu beeinflussen.
Im Fazit bedeutet dies: Wenn Sie aus Unkenntnis oder purer Vergesslichkeit eine gesundheitliche Störung nicht angegeben haben, darf Ihnen die Versicherung keine arglistige Täuschung unterstellen. Ein fachkompetenter Rechtsanwalt kann Ihnen in diesem Fall zu Ihrem Recht verhelfen.
Hohe Anforderungen an die „Hinweispflicht“ der BU
Das Recht der BU-Versicherer auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung wegen vorvertraglichen Pflichtverstoßes bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen ist außerdem an eine wichtige, formale Pflicht gekoppelt.
So muss der Versicherer Sie vor Vertragsabschluss entweder durch eine „gesonderte Mitteilung in Textform“ darauf hinweisen, welche Konsequenzen eine nicht wahrheitsgemäße oder unvollständige Beantwortung der Gesundheitsfragen hat.
Oder er muss Ihnen dies im Antrag direkt vor den Fragen zur Gesundheit in „drucktechnisch hervorgehobener“ Form vor Augen führen, jedenfalls so, dass die Textpassage nicht überlesen werden kann. Nach den Erfahrungen unserer Anwaltskanzlei Schnorrenberg • Oelbermann erfüllen sehr viele BUs diese hohen (formalen) Anforderungen des BGH nicht.
Die Konsequenz ist, dass Sie als nicht arglistig handelnder Versicherungsnehmer trotz mangelhafter Gesundheitsangaben Ihren Versicherungsschutz behalten und die Versicherung zahlen muss.
BGH-Urteil: Die Anfechtungsfrist endet nach zehn Jahren
Ein sehr wichtiges Urteil haben die obersten Richter überdies vor rund zwei Jahren gefällt: Sie entschieden zugunsten des Versicherten, obwohl dieser der Versicherung eine Vorerkrankung verschwiegen hatte.
Der Grund lag einzig und allein in der im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschriebenen Frist von zehn Jahren, innerhalb derer eine Anfechtung von Verträgen überhaupt möglich ist. Im Klartext: Nach zehn Jahren sind selbst Falschangaben verjährt, die Anfechtungsfrist ist abgelaufen.
Natürlich wäre es nun fatal, aus diesem Urteil quasi einen „Freibrief“ abzuleiten, es mit den Gesundheitsangaben nicht ganz so genau zu nehmen, weil ja nach zehn Jahren nichts mehr passieren kann.
Eine BU soll nun gerade den unvorhergesehenen Unglücksfall abdecken – und der passiert nicht nach Kalender. Trotzdem hat das Urteil Signalwirkung für viele „Altverträge“, aus denen sich Leistungen jetzt unkomplizierter einfordern lassen.
Nehmen Sie unsere juristische Hilfe in Anspruch
Es empfiehlt sich daher grundsätzlich, eine Leistungsablehnung einer Berufsunfähigkeitsversicherung unverzüglich mit einem fachkompetenten Rechtsanwalt zu besprechen.
Unsere Anwaltskanzlei Schnorrenberg • Oelbermann verfügt über langjährige Erfahrung und ausgezeichnete Expertise bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen einen Versicherer, die Ihnen Ihre Rente verweigert, weil Sie (vermeintlich) falsche Angaben zu den Gesundheitsfragen gemacht haben.
Rufen Sie uns an, wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.