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Was Sie schon immer zum Thema Pflichtteil im Erbrecht wissen wollten

Das Erbrecht in Deutschland wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Zum Todeszeitpunkt des Erblassers fällt die Erbschaft unmittelbar und ohne eigenes Zutun an die Erben. Wer welchen Anteil aus einem Nachlass erbt, wird entweder durch die gesetzliche Erbfolge oder durch ein Testament bestimmt. Ein Pflichtteil steht jedem Erben zu, der im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt ist – mit wenigen Ausnahmen auch dann, wenn der Erblasser ihn enterbt hat.

Gesetzliche Erbfolge versus Testament

Wenn kein Testament vorhanden ist, wird das Erbe auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt. Sie greift ausschließlich bei Erben, die zum Erblasser in einer Verwandtschaftsbeziehung stehen. Durch die gesetzliche Erbfolge werden die Erben in verschiedene Kategorien unterteilt:

– Erben erster Ordnung sind leibliche oder adoptierte Kinder des Erblassers oder – falls diese Kinder zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr leben – deren Kinder oder Enkel.

– Erben zweiter Ordnung sind die Eltern sowie die Geschwister des Erblassers. Wenn weder Eltern noch Geschwister leben, fällt das Erbe an die Nichten oder Neffen des Erblassers.

– Erben dritter Ordnung sind die Großeltern, Onkel und Tanten sowie Cousinen und Cousins des Verstorbenen.

Solange Erben einer übergeordneten Kategorie – beispielsweise Kinder des Erblassers oder deren Abkömmlinge – vorhanden sind, gehen alle anderen Erben leer aus. Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner verfügen über ein eigenständiges Erbrecht, sodass sie nicht unter die gesetzliche Erbfolge fallen. Wenn keine Gütertrennung besteht, erben die überlebenden Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner die Hälfte des vorhandenen Vermögens. Der Rest fällt an die Kinder oder andere erbberechtigte Verwandte. 

Durch ein Testament wird die gesetzliche Erbfolge außer Kraft gesetzt. Grundsätzlich herrscht in Deutschland Testierfreiheit. Sie sieht vor, dass erwachsene Personen über vorhandenes Vermögen weitgehend frei verfügen und es durch ein zu Lebzeiten erstelltes Testament auch an beliebige Personen vererben können. Die testamentarisch eingesetzten Erben müssen nicht zwangsläufig in einer Verwandtschaftsbeziehung zum Erblasser stehen und einen Erbanspruch aufgrund der gesetzlichen Erbfolge besitzen. 

Was ist der Pflichtteilsanspruch?

Für die Testierfreiheit im Rahmen eines Testaments hat der Gesetzgeber sehr weit gefasste Grenzen vorgesehen. Vom Grundsatz her dürfen Erblasser sämtliche Erben sowie bestimmte Auflagen für die Verwendung ihres Nachlasses völlig frei bestimmen. Beschränkungen der Testierfreiheit ergeben sich ausschließlich aus dem Pflichtteilsanspruch, den Familienangehörige im Fall einer testamentarischen Enterbung geltend machen können. Wenn Kindern durch ein Testament ein unterschiedlich hoher Erbanteil zugesprochen wird, darf dieser Anteil nicht geringer sein als ihr durch das Gesetz geregelter Pflichtteilsanspruch. Dieser besteht ausschließlich in einem finanziellen Anspruch. Sachwerte fallen nicht unter die Pflichtteilregelung.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Anspruch auf den Pflichtteil haben Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie gesetzliche Erben erster oder zweiter Ordnung. Alle anderen gesetzlich erbberechtigten Personen können keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des Erbes, dass dieser Personenkreis im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erhalten könnte.

 Beispiel: Ein Erblasser hinterlässt seine Ehefrau, einen Sohn und eine Tochter. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge hätte die Ehefrau einen Anspruch auf 50 Prozent des vorhandenen Vermögens, den beiden Kindern stünde je ein Viertel dieses Erbes zu. Der Vater hat seinen Sohn jedoch per Testament enterbt. Einen Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe von einem Achtel des gesamten Erbes kann dieser jedoch trotzdem geltend machen.

Wenn ein reguläres Erbe im Testament beschwert – also an Bedingungen geknüpft ist – haben pflichtteilsberechtigte Erben das Recht, dieses Erbe auszuschlagen und stattdessen die Auszahlung des Pflichtteils zu verlangen. 

Wann besteht kein Anspruch auf den Pflichtteil?

Der Pflichtteilsanspruch kann gesetzlich erbberechtigten Personen nur unter bestimmten Umständen entzogen werden. Hierzu gehören:

– Schweres Fehlverhalten – beispielsweise Mordversuche oder körperliche Misshandlungen gegenüber dem Erblasser oder seinen nahestehenden Verwandten
– Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser
– Verurteilung wegen eines Verbrechens oder einer schweren, vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mindestens einer einjährigen Haftstrafe geahndet wurde
– Unterbringung in einer Entzugsklinik oder in einer psychiatrischen Klinik

Eine testamentarische Verfügung über den Entzug des Pflichtteils wird unwirksam, wenn die betreffende Person den Nachweis dafür erbringen kann, dass der Erblasser ihr verziehen hat. Belege hierfür sind beispielsweise ein entsprechender Schriftwechsel oder wieder aufgenommene und regelmäßig erfolgte positive Kontakte zueinander. 

Pflichtteilsanspruch bei einem Berliner Testament

In einem Berliner Testament bestimmen sich zwei Ehepartner zunächst als Alleinerben für das Gesamtvermögen. Andere Ehepartner können ihre Erbansprüche somit erst nach dem Tod beider Partner geltend machen. Bis dahin kann der überlebende Partner über das gesamte Vermögen frei verfügen. Jedoch besitzen Kinder das Recht, schon nach dem Tod des ersten Partners ihren Pflichtteilanspruch einzufordern. Als Schutz gegen diese Praxis, die vor allem bei geringer Liquidität oder kleinem Vermögen problematisch ist, kann in das Berliner Testament eine Klausel aufgenommen werden, die bestimmt, dass das betreffende Kind auch nach dem Tod des zweiten Elternteils lediglich den Pflichtteil erben kann.

Den Pflichtteilsanspruch geltend machen

Ihren Pflichtteil einfordern können Erben innerhalb einer Drei-Jahres-Frist. Sie beginnt zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Erbfall aufgetreten ist. Pflichtteil-Berechtigte müssen hierfür von den Erben eine detaillierte Aufstellung des Gesamterbes verlangen, um ihren Anspruch zu errechnen. Sie besitzen das Recht auf persönliche Anwesenheit bei dieser Nachlassaufstellung. Mit ihrem Anspruch auf den Pflichtteil können sie sich an eine beliebige Person aus dem Kreis der Erben wenden.

Ihr versierter Partner für Erbschaftsangelegenheiten

In der Praxis führen Pflichtteilsansprüche oft zu beträchtlichen Streitigkeiten, über die schließlich ein Gericht entscheiden muss. Wenn Sie im Erbfall einen Pflichtteilsanspruch geltend machen möchten, sollten Sie sich dafür von vornherein professionelle Unterstützung holen. Die Düsseldorfer Anwaltskanzlei Schnorrenberg • Oelbermann ist inhaltlich breit aufgestellt. Unsere Fachanwälte decken mit ihren Expertisen verschiedene Rechtsgebiete ab, zu denen neben Erb- und Familienrecht unter anderem Arbeitsrecht,  Miet-, Wohneigentums– und Versicherungsrecht sowie IT-Recht zählen. Bei der Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruchs und in allen anderen juristisch relevanten Erbschaftsangelegenheiten stehen wir unseren Mandanten mit Rat und Tat zur Seite.

3 Kommentare zu “Was Sie schon immer zum Thema Pflichtteil im Erbrecht wissen wollten

  1. Mein Bruder sucht seit einiger Zeit nach Tipps zu Erbrecht. Jetzt, wo er fünfzig Jahre alt ist, hat er begonnen, über seine Zukunft nachzudenken. Gut, dass ich den Beitrag hier gefunden habe. Die Informationen sind wirklich hilfreich und interessant.

  2. Danke für die Erläuterung, dass der Erbe eines Teils eines Nachlasses durch gesetzliche Erbfolge oder ein Testament bestimmt wird. Meine Eltern wollen ein Testament aufsetzen. Ich werde diese Informationen mit ihnen teilen und ihnen vorschlagen, sich mit einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt zu treffen, um ihr Testament vorzubereiten.

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