Pro Jahr scheiden in Deutschland mehrere hunderttausend Beschäftigte aus gesundheitlichen Gründen für längere Zeit aus dem Job aus. Ursachen einer Arbeitsunfähigkeit können Muskel-Skelett-, Atemwegs- sowie psychische Erkrankungen sein. Wer unter solch langwierigen oder chronischen Beschwerden leidet, steht vor einer Herausforderung, wenn es heißt, wieder Fuß in der Arbeitswelt zu fassen.
Um den Einstieg gut zu meistern und die Genesung nicht zu gefährden, wurde im Sozialgesetzbuch die schrittweise Wiedereingliederung festgeschrieben. Sie sind als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber von einem solchen Fall betroffen? Gerne klären wir von der Anwaltskanzlei Schnorrenberg • Oelbermann Sie über die Rechte und Pflichten auf.
Wann steht mir die Wiedereingliederung zu?
Das sogenannte betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) sieht im Grunde vor, dass die Wiedereingliederung reibungslos verläuft und beide Seiten davon profitieren. Allerdings müssen neben dem Arbeitnehmer auch der Arbeitgeber sowie der behandelnde Arzt der geplanten Wiedereingliederung in den Berufsalltag zustimmen. Dabei hat der Arbeitnehmer das Recht, die Wiedereingliederung ohne Begründung abzulehnen, ohne dass ihm dadurch Nachteile entstehen.
Grundsätzlich steht Ihnen ein BEM zu, wenn Sie ununterbrochen sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Auch, wenn Sie mehrmals für einen kürzeren Zeitraum erkrankt sind und die Krankheitstage über das Jahr verteilt mindestens sechs Wochen umfassen, haben Sie ein Recht auf ein BEM.
Zur Berechnung wird nicht das Kalenderjahr herangezogen, sondern es werden die vergangenen zwölf Monate betrachtet. Einbezogen werden alle Tage, an denen Sie arbeitsunfähig waren. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dabei nicht zwingend vorliegen, entscheidend ist, dass Sie krankheitsbedingt nicht am Arbeitsplatz erscheinen konnten.
Muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten?
Die Antwort ist eindeutig: ja. Jeder Arbeitgeber, ob privates Unternehmen, öffentlicher Dienst oder kirchlicher Träger, ist verpflichtet, mit einem länger erkrankten Mitarbeiter ein BEM-Verfahren durchzuführen. Kündigt Ihr Unternehmen Sie stattdessen krankheitsbedingt, kann dies vor Gericht zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Schließlich muss der Arbeitgeber nachweisen können, alles für Ihre Weiterbeschäftigung getan zu haben. Wenn Sie aber bereits ein BEM-Verfahren Ihres Betriebs abgelehnt und erklärt haben, dass Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt keines wünschen, besteht bei fortdauernder Krankheit keine Verpflichtung aufseiten des Arbeitgebers, Ihnen erneut eine Wiedereingliederung anzubieten.
Ist das BEM-Verfahren für Arbeitnehmer freiwillig?
Auch hier geben wir eine klare Antwort: ja. Ein BEM kann nur unter der Voraussetzung stattfinden, dass der Beschäftigte diesem zustimmt. Es besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme und Sie können auch ein bereits angefangenes Verfahren jederzeit beenden. Zu Beginn des BEM ist es die Pflicht Ihres Arbeitgebers, Sie über die Freiwilligkeit der Teilnahme zu informieren.
Weiterhin muss eine Belehrung über die Ziele der Wiedereingliederung sowie Art und Umfang der zu diesem Zweck erhobenen Daten erfolgen. Bei Fragen zu den Rechten und Pflichten bei einer schrittweisen Wiedereingliederung stehen Ihnen die Anwälte für Arbeitsrecht der Anwaltskanzlei Schnorrenberg • Oelbermann fachkompetent zur Seite.
Guten Tag
Ich bin seit heute in der Wiedereingliederung — darf man dann we arbeiten? ( ich bin Altenpflegerin ) Lgr ute Franken
Ich bin derzeit in einer Wiedereingliederung und muss vom Arbeitgeber aus einen weiten Weg von Zuhause aus bestreiten, ich besitze kein Führerschein und bin deswegen von Bus und Bahn abhängig, was eigentlich soweit kein Problem wäre, nur ich wurde am Rücken operiert und das sitzen und liegen fällt mir noch ziemlich schwer und das Ruckeln machen und tun in der Bahn und im Bus machen das nicht besser darum würde ich gerne wissen da ich bei meiner Firma nicht gerade das gehör bekomme, was für Rechte mir da vorliegen