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Sorgerecht, Umgangsrecht und Namensrecht: Das sind die Unterschiede

Im Familienrecht existieren zahlreiche Begrifflichkeiten, die nur schwer auseinanderzuhalten sind. Hierzu zählen insbesondere die Begriffe Sorgerecht, Umgangsrecht und Namensrecht. Gerade bei komplexen familiären Beziehungen ist die Kenntnis und Abgrenzung der Rechte voneinander allerdings unabdingbar.

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist das Sorgerecht?
  3. Was ist das Umgangsrecht?
  4. Was ist das Namensrecht?
  5. Wann kommt welches Recht zum Einsatz?
  6. Fazit
Mehrgenerationenfamilie im herbstlichen Park, die sich amüsiert
Mediteraneo – stock.adobe.com

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Sorgerecht bezeichnet das Recht und zugleich die Pflicht, umfassend für das Kind zu sorgen.
  • Das Umgangsrecht vermittelt auch Personen, die nicht sorgeberechtigt sind, einen Anspruch auf Umgang mit dem Kind.
  • Bestandteil des Sorgerechts ist auch das Namensrecht, also das Recht, den Namen des Kindes festzulegen.

Was ist das Sorgerecht?

Das Sorgerecht, auch elterliche Sorge genannt, stellt sowohl ein Recht als auch eine Pflicht der Sorgeberechtigten dar, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge dient damit als eine Art Oberbegriff für zahlreiche Bereiche der Sorge:

  • Personensorge: Pflege des Kindes, Erziehung, Religion, Gesundheitsversorgung, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgangsbestimmungsrecht etc.       
  • Vermögenssorge: Erhaltung, Verwertung und Vermehrung des Vermögen des Kindes
  • rechtliche Vertretung: Handeln als Vertreterin oder Vertreter

Der Personensorge kommt dabei im Alltag die bedeutendste Rolle zu, da sie die Pflicht und das Recht zu zahlreichen Entscheidungen in Bezug auf das Kind ermöglicht. Die elterliche Sorge verleiht den Berechtigten die größte Entscheidungsgewalt, zugleich aber auch die größte Verantwortung.

Das Sorgerecht steht grundsätzlich immer der Mutter des Kindes zu. Im Übrigen kann auch dem Vater oder den Adoptiveltern das Sorgerecht zustehen. Der Vater des Kindes wird nur dann gemeinsam mit der Mutter Sorgeberechtigter, wenn 

  • er bei der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist,
  • er seine Vaterschaft anerkannt hat und Mutter und Vater erklären, die gemeinsame Sorge übernehmen zu wollen,
  • Mutter und der anerkannte Vater einander heiraten oder
  • das Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht überträgt.

Was ist das Umgangsrecht?

Vom Sorgerecht ist das Umgangsrecht zu unterscheiden. Es besteht unabhängig davon, ob den Umgangsberechtigten das (gemeinsame) Sorgerecht zusteht. Das Umgangsrecht trägt insbesondere dem Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil und mit seinen engen Bezugspersonen Rechnung. Insoweit wird das Umgangsbestimmungsrecht der Sorgeberechtigten begrenzt. Aufgrund des Umgangsbestimmungsrechts kann der sorgeberechtigte Elternteil nämlich entscheiden, mit wem das Kind Umgang haben darf.

Das Umgangsrecht steht den Eltern im rechtlichen Sinne – also der Mutter und dem rechtlich anerkannten Vater des Kindes – sowie engen Bezugspersonen wie Großeltern, Geschwistern etc. zu. Es umfasst den physischen Kontakt zum Kind im Rahmen von Treffen und jegliche Kommunikation, beispielsweise über E-Mail oder Telefon.

Was ist das Namensrecht?

Das Namensrecht umfasst die Möglichkeit, den Namen des Kindes zu bestimmen. Hierbei bestehen Unterschiede zwischen der Wahl des Vor- und des Nachnamens. Den Sorgeberechtigten steht die freie Wahl des Vornamens zu. Bei der Bestimmung des Nachnamens sind die Eltern dagegen von Gesetzes wegen beschränkt:

  • Führen sie einen gemeinsamen Ehenamen, so erhält das Kind automatisch diesen als Nachnamen. 
  • Andernfalls wählen die beiden Sorgeberechtigten einvernehmlich den Nachnamen der Mutter oder des Vaters für das Kind aus. 
  • Heiratet ein allein sorgeberechtigter Elternteil nach einer Scheidung erneut und lebt das Kind in seinem Haushalt, so ist es auch möglich dem Kind den neuen Ehenamen zu geben.

Wann kommt welches Recht zum Einsatz?

Die zuvor genannten Rechte stehen in engem Zusammenhang, weswegen die Kenntnis der jeweiligen Anwendungsbereiche besonders wichtig ist. Dabei gilt der Grundsatz, dass das Sorgerecht grundsätzlich weite Bestimmungs- und Einflussmöglichkeiten auf wichtige und alltägliche Entscheidungen des Kindes verleiht. Dazu zählt insbesondere auch das Namensrecht. Das Umgangsrecht dient dagegen zur Begrenzung des Umgangsbestimmungsrechts, das Teil des Sorgerechts ist.

Fazit

Eltern sowie enge Bezugspersonen eines Kindes sollten damit vertraut sein, welche Entscheidungsmacht sie über das Kind haben. Schon bei der Namensgebung des Kindes ist die Kenntnis entscheidend. Daneben sollten insbesondere Elternteile, die nicht sorgeberechtigt sind, über das Umgangsrecht informiert sein. Wird ihnen der Umgang mit dem Kind verwehrt, sollte ein erfahrener Familienrechtsanwalt eingeschaltet werden.

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