Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gehen auf die Erben oder Erbinnen einer Person sämtliche Ansprüche und Forderungen sowie Verbindlichkeiten über. Probleme können dann entstehen, wenn eine Person im Zeitpunkt des Erbschaftsanfalls insolvent ist und mitten in einem Insolvenzverfahren steckt. Was in diesen Konstellationen zu beachten ist und wie Sie ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin in diesem Zusammenhang beraten kann, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Insolvenzverfahren und Erbschaft
- Pflichtteilsansprüche und Gläubigerbefriedigung
- Fazit
Das Wichtigste in Kürze
- Die Erbschaft kann nach § 35 InsO zur Insolvenzmasse gehören.
- Die Verfügungsgewalt darüber hat dann ausschließlich der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin inne.
- Der Erbe oder die Erbin kann die Erbschaft auch ausschlagen.
Insolvenzverfahren und Erbschaft
Im Fall der Zahlungsunfähigkeit empfiehlt es sich meist für eine Person, Privatinsolvenz anzumelden. Kommt dann in diesen Fällen eine Erbschaft in Betracht, kann diese die Insolvenz im besten Fall abwenden. Allerdings ergeben sich in diesem Zusammenhang Besonderheiten: Allen voran fällt die gesamte Erbschaft in die Insolvenzmasse nach § 35 Insolvenzordnung (InsO), wenn die Erbschaft im Zeitpunkt der Insolvenz anfällt. Dies bedeutet, dass der Erbe oder die Erbin über den Betrag der Erbschaft nicht frei verfügen kann, sondern der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin die Verfügungsgewalt darüber innehat.
Zudem werden mit der Erbschaft in erster Linie die Gläubiger und Gläubigerinnen befriedigt, die Verbindlichkeiten gegen den Erben oder die Erbin haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erbschaft eine Geldsumme beinhaltet. Besteht das Erbe aus einer Immobilie oder anderen wertvollen Gegenständen, werden diese veräußert und die Gläubiger und Gläubigerinnen schließlich aus dem Erlös befriedigt.
Als Alternative dazu kann der Erbe oder die Erbin die Erbschaft auch ausschlagen. Nach § 83 InsO kann der Erbe oder die Erbin frei entscheiden, ob er oder sie trotz laufendem Insolvenzverfahren die Erbschaft annehmen möchte oder nicht. So kann die Erbschaft gesichert werden und wird nicht an die Gläubiger und Gläubigerinnen ausgezahlt. Ob eine Ausschlagung der Erbschaft sinnvoll ist, muss im Einzelfall und bestenfalls infolge einer Beratung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin entschieden werden.
Pflichtteilsansprüche und Gläubigerbefriedigung
Pflichtteilsansprüche des Insolvenzschuldners bzw. -schuldnerin gehören ebenso der Insolvenzmasse an. Dabei sind Pflichtteilsansprüche:
- höchstpersönliche Ansprüche sowie
- Rechte, die nur Pflichtteilsberechtigten zustehen.
Diese können vom Insolvenzverwalter bzw. -verwalterin nur dann geltend gemacht werden, wenn sie rechtshängig geworden sind. Dementsprechend kann der Insolvenzverwaltende den Anspruch nicht einziehen, solange er nicht anerkannt wurde oder der Pflichtteilsberechtigte ihn selbst eingeklagt hat. Dies betrifft ebenso den eventuell zustehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch. Auch hier kann der Insolvenzverwalter bzw. -verwalterin erst tätig werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte die oben genannten Schritte eingeleitet hat.
Fazit
Wie Sie sehen, kann sich eine Kollision aus Insolvenz- und Erbrecht im Einzelfall als kompliziert erweisen und sollte daher rechtlich gut beurteilt werden. Ihre Fachanwälte für Erbrecht in Düsseldorf verfügen über eine jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Erbrechts und können Sie daher bestmöglich beraten. Dabei stehen wir Ihnen sowohl im gerichtlichen Verfahren als auch bei außergerichtlichen Angelegenheiten zur Seite und vertreten Ihre Interessen stets mit dem Fokus auf einen für Sie möglichst günstigen Verfahrensausgang. Kontaktieren Sie uns gerne für weitere Informationen und einen ersten Beratungstermin.