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Unterhaltszahlung: was Sie darüber wissen sollten

Wenn es zu einer Scheidung oder Trennung kommt, kann es nachfolgend zur Anmeldung von Unterhaltsansprüchen seitens einer ehemaligen Partnerin oder eines ehemaligen Partners kommen. Dabei können verschiedene Bereiche aus dem Unterhaltsrecht relevant werden.

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Arten von Unterhaltszahlungen 
  3. Unterhaltszahlung bei Trennung und Scheidung
  4. Unterhaltszahlung zum Wohle aller Beteiligten
  5. Rechtliche Unterstützung vom Fachanwalt für Unterhaltsrecht
Die Hände eines Mannes und seines Sohnes halten Münzen
Pixel-Shot – stock.adobe.com

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Scheidung oder Trennung ist nicht nur emotional herausfordernd, sondern hat auch auf rechtlicher Ebene Konsequenzen.
  • Sind gemeinsame Kinder vorhanden, kann der alleinerziehende Elternteil Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil verlangen. 
  • Die Anwaltskanzlei Schnorrenberg & Oelbermann berät Sie gerne zu Regelungen im Rahmen des Unterhaltsrechts.

Arten von Unterhaltszahlungen

Das Unterhaltsrecht regelt verschiedene Unterhaltsarten. Die relevantesten Bereiche sind:

Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt 

Der Betreuungsunterhalt muss gezahlt werden, wenn eine ehemalige Ehepartnerin oder ein ehemaliger Ehepartner ein gemeinsames Kind alleine versorgt und betreut und daher zum Beispiel auch nicht erwerbstätig sein kann. Der zu leistende Kindesunterhalt richtet sich dann nach §1570 BGB. Der Anspruch besteht jedoch nur für die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Danach wird vom Gesetzgeber unterstellt, dass der betreuende Elternteil zumindest in einer Teilzeitbeschäftigung arbeiten kann. 

Kindesunterhalt ist in jedem Falle zu zahlen. Für den Elternteil, bei dem sich das minderjährige Kind nicht dauerhaft aufhält, besteht die Verpflichtung zum sogenannten Barunterhalt gemäß § 1612a BGB. Bei volljährigen Kindern in Ausbildung oder Studium obliegt die Unterhaltsverpflichtung für beide Elternteilen. Betreuen Mutter und Vater die Kinder im Rahmen eines Wechselmodells, berechnet sich der Unterhalt anders. 

Trennungsunterhalt

Anspruch auf Trennungsunterhalt kann bis zur rechtsgültigen Scheidung der Ehe beansprucht werden. Für eine erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung sind hierbei folgende Bedingungen zu beachten: 

  1. In der Regel müssen die (noch Eheleute) bereits getrennt leben. 
  2. Der jeweilige Partner oder die jeweilige Partnerin, welcher bzw. welche einen Anspruch auf Unterhalt stellt, muss auch im entsprechend rechtlichen Sinne bedürftig sein. 
  3. Der zur Zahlung des Unterhaltes heranzuziehende Partner oder Partnerin muss auch die notwendige Leistungsfähigkeit zur Aufbringung des Trennungsunterhaltes besitzen. 

Nachehelicher Unterhalt

Durch die Eheschließung sind Ehepartnerinnen und Ehepartner auch nach der Scheidung dazu verpflichtet, den Lebensbedarf des anderen Ehepartners sicherzustellen, wenn dieser dazu selbst nicht in der Lage ist und ein sog. Unterhaltstatbestand (§§ 1570 – 1576, Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) erfüllt ist.

Gründe für einen andauernden nachehelichen Unterhaltsanspruch können Krankheit, die Betreuung von Kindern oder das Alter sein. Auch wegen Erwerbslosigkeit oder während einer Ausbildung können Unterhaltsansprüche vorliegen.

Unterhaltszahlung bei Trennung und Scheidung

Sind die Tatbestandsvoraussetzungen, also die rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Trennungsunterhalt erfüllt, kann dieser bis zum Tag der rechtsgültigen Scheidung bezogen werden. Die genaue Höhe des Trennungsunterhaltes ist vom Einkommen der ehemaligen Eheleute abhängig. 

Der Betreuungsunterhalt ist, wie bereits beschrieben, nur für die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes zu zahlen, unter Umständen auch darüber hinaus.  

Der Kindesunterhalt richtet sich hingegen nach gesetzlichen Mindestunterhaltssätzen für gemeinsame Kinder, sodass deren Existenzminimum gesichert ist. Er ist von dem Elternteil zu zahlen, bei dem das Kind nicht regelmäßig lebt. 

Die Unterhaltspflicht bei gemeinsamen Kindern, also beim Betreuungsunterhalt und dem Kindesunterhalt, besteht unabhängig von einer zuvor bestehenden Ehe. Es geht ausschließlich um gemeinsame Kinder. Betreuungs- und Kindesunterhalt sind gesetzlich vorgeschrieben. Mittels eines Ehevertrags lässt sich der nacheheliche Unterhalt ausschließen oder einschränken. Jedoch ist diesbezüglich Trennungsunterhalt sowie Unterhalt im Alter oder bei Krankheit nicht rechtswirksam möglich. Betreuungs- und Kindesunterhalt sind ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben.

Unterhaltszahlung zum Wohle aller Beteiligten

Unsere erfahrenen Fachanwältinnen und Fachanwälte unterstützen Sie als gemeinsame Elternteile gerne zuverlässig und zielgerichtet bei einer möglichst einvernehmlichen Lösungsfindung. Wenn es um die Versorgung der gemeinsamen Kinder geht, ist es für alle Beteiligten, vor allem für die Kinder selbst, am besten, wenn im Sinne der gemeinsamen Verantwortung eine versöhnliche Vereinbarung gefunden werden kann. 

Rechtliche Unterstützung vom Fachanwalt für Unterhaltsrecht

Im Falle weiterer Fragen zum Thema Unterhaltsrecht, etwa der Kalkulation etwaiger Unterhaltsansprüche, stehen wir Ihnen, die Anwaltskanzlei Schnorrenberg & Oelbermann, mit unseren Fachanwältinnen und Fachanwälten für Unterhaltsrecht und Familienrecht gerne fachkompetent und zuverlässig zur Seite. 

Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 0211 – 971 35 71. Unser Blog bietet Ihnen zudem weitere informative Artikel rund um das Thema Familienrecht.

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