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Erbe ausschlagen trotz abgelaufener Frist: Was ist möglich?

Es gibt viele Gründe, um ein Erbe auszuschlagen. Diese reichen von privaten Umständen bis hin zu finanzieller Schadensabwendung. Wer ein Erbe ausschlagen möchte, muss dies nach deutschem Recht explizit und offiziell tun und vor dem Nachlassgericht erklären. Bei der Erbausschlagung gilt es neben der Formpflicht auch bestimmte Fristen einzuhalten. Unter welchen Umständen eine Erbausschlagung auch nach Verstreichen der jeweiligen Frist möglich ist, erklärt Ihnen die Schnorrenberg • Oelbermann Anwaltskanzlei, Ihr Anwalt für Erbrecht in Düsseldorf.

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Welche Fristen gelten für das Ausschlagen eines Erbes?
  3. Wann das Ausschlagen eines Erbes sinnvoll ist
  4. Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich die Frist versäumt habe?
  5. Welche Gründe werden von der Rechtsprechung anerkannt
Erbe trotz ausgelaufener Frist ausschlagen
© minicase – stock.adobe.com

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer ein Erbe nicht annehmen möchte, muss die Erbausschlagung vor dem Nachlassgericht mit notariell beglaubigter Aussage über den Postweg oder alternativ persönlich erklären.
  • Für die Erbausschlagung gilt eine Frist von 6 Wochen nach Erbeintritt, bei Aufenthalt im Ausland verlängert sich die Frist auf 6 Monate.
  • Ist die Frist verstrichen, besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, das Erbe mit einer Anfechtung abzulehnen.
  • Entscheidend für eine nachträgliche Erbausschlagung ist ein beachtlicher Grund – beispielsweise die Unkenntnis über Nachlassverbindlichkeiten.

Welche Fristen gelten für das Ausschlagen eines Erbes?

Die Frist für die Erbausschlagung beträgt sechs Wochen nach Eintritt des Erbfalls bzw. nach Kenntniseintritt über den Anfall des Erbes. Hatte der Erbe oder die Erbin seinen bzw. ihren letzten Wohnsitz im Ausland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Besteht ein Nebensitz in Deutschland, gilt allerdings wieder eine Frist von sechs Wochen. Bei minderjährigen Erben und Erbinnen entscheidet der jeweilige gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin über die Erbannahme, die geltenden Fristen sind dieselben. Zu erwähnen ist, dass Erbfälle, die nach dem 17.08.2015 eingetreten sind, nach Europäischer Erbrechtsverordnung nach der Gesetzeslage des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser oder die Erblasserin hatte, behandelt werden und sich somit unterschiedliche Fristen ergeben können.

Wann das Ausschlagen eines Erbes sinnvoll ist

Wer ein Erbe vollumfänglich annimmt, haftet auch für etwaige Verpflichtungen. Das Erbe kann somit zu finanziellen Verlusten führen. In diesem Fall macht es oft Sinn, das Erbe auszuschlagen. Gründe für eine Erbausschlagung können beispielsweise sein:

  • geerbte Immobilien mit hohem Sanierungsbedarf
  • eine laufende Privatinsolvenz
  • steuerliche Abwägungen

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich die Frist versäumt habe?

Ob die Erbausschlagung frist- und formgerecht erfolgt ist, wird nicht bei der Ausschlagungserklärung, sondern erst später im Erbscheinverfahren geprüft. Ist die Frist für die Erbausschlagung verstrichen, steht Ihnen in bestimmten Fällen das Rechtsmittel der Anfechtung zur Verfügung. 

Welche Gründe werden von der Rechtsprechung anerkannt

Ein bereits angenommenes Erbe rückgängig zu machen ist ein anspruchsvolles Rechtsunterfangen. Schließlich ergeben sich dadurch maßgebliche Änderungen nicht nur für einen Erben oder eine Erbin, sondern für die gesamte restliche Erbfolge. Als relevante Gründe kann der Erbe oder die Erbin angeben, dass er beziehungsweise sie sich über folgende Sachverhalte geirrt hat:

  • Nachlasswert
  • Höhe der Nachlassverbindlichkeiten
  • Anzahl der Erben und Erbinnen
  • Größe des Erbteils
  • Bestimmte Nachlassgegenstände

Bei Fristverstreichen oder Unklarheiten bzgl. erbrechtlicher Anliegen empfiehlt sich die frühzeitige Kontaktaufnahme zu erfahrenen und spezialisierten Fachanwälten und -anwältinnen.

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