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Wie meldet man einen Schaden der Kfz-Versicherung?

Versicherungen sind dann am besten, wenn man sie nicht braucht. Aber leider kann jederzeit ein Schadensfall eintreten. Mit gutem Grund ist daher die Kfz-Haftpflicht eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung, die jede Fahrzeughalterin und jeder Fahrzeughalter abschließen muss. Wenn ein Schaden eingetreten ist, muss dieser der Versicherung gemeldet werden. Dabei gibt es einiges zu beachten.

Informationen zur Schadensmeldung in Kürze

1) Die Schadensmeldung an das Versicherungsunternehmen sollte so schnell wie möglich erfolgen. In der Regel erwarten die Versicherungen die Schadensmeldung noch am gleichen Tag. Wenn das nicht möglich ist, sollte sie jedoch spätestens innerhalb von drei Tagen erfolgen. Das ist im jeweiligen Versicherungsvertrag individuell geregelt.

2) Zu den wichtigen Angaben, die der Versicherung übermittelt werden müssen, gehören die Namen der Unfallbeteiligten, außerdem die Versicherungsnummer, damit die Versicherung den Schaden sofort zuordnen kann. Auch Zeit und Ort des Schadens müssen angegeben werden, am besten mit einer präzisen Schilderung des Schadenhergangs.

3) Fotos zur Sicherung der Beweislage sind ebenfalls wichtig.

Zwei Hände machen mit Handy Foto von Autounfall
AdobeStock/Laymanzoom

Die Schadensmeldung bei der Kfz-Versicherung

Bei Schäden aufgrund eines Autounfalls ist die Schadenshöhe in der Regel beträchtlich. Auch vermeintlich kleine Mängel können hohe Reparaturkosten verursachen. Aus diesem Grund muss der Schaden unverzüglich der Versicherung gemeldet werden. Das kann telefonisch oder schriftlich geschehen. Der übliche Weg ist zunächst die telefonische Schadensmeldung, der zeitnah schriftlich weitere Angaben folgen, unter anderem die erwähnten Beweisfotos.

Die schriftliche Schadensmeldung kann auf diversen Wegen abgewickelt werden: per Post, Fax oder Mail. Die unverzügliche Schadensmeldung hat unter anderem den Vorteil, dass der Schadenshergang noch frisch im Gedächtnis ist. Wenn seit dem Schadensereignis einige Tage vergangen sind, verblasst die Erinnerung. So können wichtige Details in Vergessenheit geraten.

Wenn der Unfall von der Polizei aufgenommen wurde, ist die Versicherung gezwungen, den Eingang des Polizeiberichts abzuwarten. Erst wenn dieser bei der Versicherung vorliegt, kann sie tätig werden und darf gegebenenfalls Leistungen auszahlen. Falls ein anderes Fahrzeug in den Unfall involviert war, sollten die Schadensmeldungen an beide Versicherungen koordiniert werden.

Verhalten im Schadensfall

Oberstes Gebot: ruhig bleiben. Nachdem die Polizei gerufen wurde, ist es Zeit, die bereits erwähnten Beweisfotos anzufertigen. Streitereien über die Schuld am Unfall sollten unterbleiben, denn letztendlich entscheiden im Ernstfall später die Gerichte. Vor Ort sind neben den Fotos Notizen über den Hergang hilfreich, ebenso müssen Versicherungsdaten ausgetauscht werden. Am besten werden die Versicherungen bereits jetzt telefonisch informiert. Die schriftliche Schadensmeldung erfolgt später.

Der unverschuldete und der selbstverschuldete Unfall

Die Definition ergibt sich bereits aus den Begriffen. Die Versicherungslage ist unterschiedlich. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt der Unfallgegner die Schuld, die gegnerische Versicherung tritt ein. Bei einem selbstverschuldeten Unfall zahlt die eigene Versicherung die Schäden am gegnerischen Fahrzeug – nicht jedoch die am eigenen Fahrzeug. In diesem Fall tritt die Kfz-Haftpflichtversicherung durch die Regulierung der Schäden am gegnerischen Fahrzeug ein.

Die Schäden am eigenen Auto sind nur durch eine Kaskoversicherung abgedeckt. Diese ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber ausgesprochen sinnvoll. Es gibt die Vollkasko. Diese greift bei Schäden, die die Fahrzeughalterin bzw.der Fahrzeughalter selbst verursacht hat. Außerdem gibt es die Teilkasko. Diese leistet beispielsweise bei Wildunfällen oder auch bei einem Hagelschaden.

Kündigung im Schadensfall

Was wenig bekannt ist: Im Schadensfall kann die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer die Versicherung kündigen, und zwar unabhängig davon, ob der Schaden zu seiner Zufriedenheit reguliert wurde oder nicht. Die Kündigung ist schriftlich abzufassen. Im Umkehrfall ist jedoch auch die Versicherung zur Kündigung berechtigt. Sie kann im Schadensfall die Kündigung aussprechen, ist jedoch unabhängig davon zunächst verpflichtet, den Schaden zu regulieren.

Wie lange hat eine Versicherung Zeit, den Schaden zu regulieren?

Es gibt keine gesetzliche Regelung über die Frist, innerhalb welcher die Versicherung einen Schaden zu regulieren hat. Allerdings kann man üblicherweise von einem Zeitraum zwischen vier und sechs Wochen ausgehen. Wenn der Eindruck entsteht, die Versicherung würde die Angelegenheit verschleppen, besteht die Möglichkeit, sich anwaltlichen Beistand zu holen und der Forderung gegenüber der Versicherung dadurch Nachdruck zu verleihen.

Wir als Kanzlei für Versicherungsrecht in Düsseldorf beraten Sie sehr gerne bei weiteren Fragen.

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