Auch wenn es schwerfällt, darüber nachzudenken: Sie sollten planen, wer für Ihre minderjährigen Kinder die Verantwortung übernimmt, falls Sie versterben, bevor diese die Volljährigkeit erreichen. Auf Grundlage von § 1782 BGB können sorgeberechtigte Eltern in Ihrem Testament, im Erbvertrag oder in einer separaten letztwilligen Sorgerechtsverfügung einen Vormund bzw. eine Vormundin benennen. Tun Sie dies nicht, dann benennt das Vormundschaftsgericht im Fall Ihres Todes einen Vormund bzw. eine Vormundin. Es kann aber Ihren Willen nicht mehr berücksichtigen. Ein Taufpate oder eine Taufpatin ist übrigens keine rechtlich bindende Rolle und wird vom Gericht im Todesfall nicht berücksichtigt. Als erfahrene Anwaltskanzlei für Familienrecht in Düsseldorf geben wir Ihnen in diesem Beitrag einen Überblick über alles, was Sie rund um das Thema Vormundschaft wissen sollten.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Wie kann die Vormundschaft im Testament festgelegt werden?
- Gerichtliche Entscheidung bei fehlender Verfügung
- Wann kann ein vorgeschlagener Vormund abgelehnt werden?
- Fazit
Das Wichtigste in Kürze
- Ohne Verfügung über die Vormundschaft entscheidet das Familiengericht.
- Eltern können die nach ihrem Tod gewünschte Vormundschaft im Testament regeln.
- Bei der Einsetzung eines Vormunds bzw. einer Vormundin steht immer das Kindeswohl im Vordergrund.
Wie kann die Vormundschaft im Testament festgelegt werden?
Sie können die Verfügung über die Vormundschaft relativ unkompliziert in Ihr Testament integrieren, dabei gelten die gleichen Vorschriften: Sie muss handschriftlich niedergeschrieben und unterschrieben sein. Ansonsten gelten relativ wenige Einschränkungen. Als Vormund bzw. Vormundin können Sie Verwandte, wie Ihre Geschwister oder Eltern, aber auch Freunde, Freundinnen, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen einsetzen. Dabei ist es wichtig, dass Sie die Verfügung klar formulieren und den Begriff „Vormund“ verwenden. Außerdem sollten Sie Ihre Wünsche mit dieser Person besprechen und sich erkundigen, ob sie dazu bereit ist. Sie können auch mehrere Personen benennen, die als Ersatz bereitstehen, falls der gewünschte Vormund bzw. die gewünschte Vormundin erkrankt, verstirbt oder aus anderen Gründen verhindert ist. Dabei sollten Sie eine Reihenfolge festlegen. Darüber hinaus können Sie mit einer befreiten Vormundschaft dem Vormund bzw. der Vormundin mehr Rechte in der Vermögensverwaltung einräumen als das Gesetz vorsieht.
Nicht zuletzt können Sie festlegen, welche Personen nach Ihrem Ableben nicht als Vormund bzw. Vormundin eingesetzt werden sollen. Dies muss das Vormundschaftsgericht in solchen Fällen berücksichtigen. Bei Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht greift die Sorgerechtsverfügung übrigens erst, wenn beide Elternteile verstorben sind. Verstirbt nur ein Elternteil, geht das Sorgerecht automatisch auf den noch lebenden Elternteil über. Haben die Eltern abweichende Verfügungen zu Benennung oder Ausschluss von Vormündern getroffen, greift § 1783 BGB Abs. 2. Demnach gilt die Verfügung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.
Gerichtliche Entscheidung bei fehlender Verfügung
Im Idealfall haben Sie als Vormund bzw. Vormundin eine Person eingesetzt, der Ihr Kind vertraut, bei der es sich sicher fühlt und die bereit sowie in der Lage ist, die Aufgabe zu übernehmen. Fehlt allerdings die Verfügung oder ist die Person nicht bereit oder nicht in der Lage, wird die Vormundschaft gerichtlich geregelt. Dabei zieht das Vormundschaftsgericht das Jugendamt hinzu, um zu einer Entscheidung im Sinne des Kindeswohls zu gelangen. In erster Linie zieht das Gericht Verwandte des Kindes in Betracht und wählt nach deren persönlichen Verhältnissen eine Person aus, die dem Kind dauerhafte Stabilität und Sicherheit bieten kann.
Für die Auswahl werden auch Verwandte und gegebenenfalls Verschwägerte des Kindes angehört. Darüber hinaus wird auch das Kind vom Richter bzw. der Richterin zu seinen Wünschen befragt, sofern es alt genug ist, sich zu äußern. Kinder ab 14 Jahren haben darüber hinaus auch das Recht, einem vom Gericht bestellten Vormund bzw. einer Vormundin zu widersprechen. Findet sich im familiären Umfeld keine geeignete Person, übernimmt in der Regel das Jugendamt die Fürsorge und Betreuung.
Wann kann ein vorgeschlagener Vormund abgelehnt werden?
Nach § 1783 BGB ist es möglich, dass die im Testament oder vom Gericht als Vormund bzw. Vormundin eingesetzte Person übergangen wird. Hierfür sind insbesondere die Ausschlussgründe gemäß § 1784 BGB entscheidend. Dazu zählen:
- Personen, die nicht volljährig sind
- Personen, für die ein Betreuer bzw. eine Betreuerin bestellt ist
- Personen, die von den Eltern als Vormund bzw. Vormundin ausgeschlossen wurden
Ebenfalls übergangen wird ein eingesetzter Vormund bzw. eine Vormundin, wenn er bzw. sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen daran gehindert ist, die Vormundschaft zu übernehmen, oder wenn er sich nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Aufforderung durch das Familiengericht bereit erklärt, die Vormundschaft zu übernehmen. Auch bei Hinweisen auf mögliche Kindeswohlgefährdung wird ein genannter Vormund bzw. eine Vormundin üblicherweise übergangen. Sind mehrere Personen benannt worden, dann wird die nach der Reihenfolge nächste Person eingesetzt.
Da zwischen dem Trauerfall und dem Einsetzen der Vormundschaft für das Kind keine Versorgungslücke entstehen darf, entscheidet das Jugendamt, wo das Kind in der Zwischenzeit untergebracht wird. In der Regel kommt es so lange zu nahen Verwandten und kann dazu auch selbst Wünsche äußern. Für bestimmte unaufschiebbare Entscheidungen erhält das Jugendamt derweil Notfallbefugnisse. Anschließend wird vom Gericht per einstweiliger Anordnung ein vorläufiger Vormund bzw. Vormundin bestellt. In vielen Fällen handelt es sich dabei um die in der Sorgerechtsverfügung genannte Person, die sich so bereits um das Kind kümmern kann, während das Hauptverfahren noch läuft. Dafür ist es hilfreich, wenn die als Vormund bzw. Vormundin benannte Person eine Kopie der Sorgerechtsverfügung bei sich aufbewahrt.
Fazit
Zur elterlichen Verantwortung zählt es auch, auf unangenehme Zukunftsperspektiven vorbereitet zu sein und schwere Entscheidungen zu treffen. Mit wenigen Zeilen in Ihrem Testament können Sie in einer potenziellen emotionalen Extremsituation für Ihr Kind dazu beitragen, dass es in gute Hände kommt und sich sicher fühlt. Dies gibt auch Ihnen ein Stück Sicherheit, denn ansonsten entscheidet das Gericht. Niemand kennt Ihr Kind aber so gut wie Sie und es gibt keine Garantie, dass das Gericht eine Wahl trifft, die in Ihrem Sinne wäre. Versäumen Sie also nicht dieses kleine, aber wichtige Detail in Ihrer letztwilligen Verfügung. Gerne besprechen wir konkret mit Ihnen, wie Sie Ihren Willen rechtssicher im Testament festlegen. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin!




