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Umgangsrecht der Großeltern: Wann haben Oma und Opa ein Recht auf Kontakt?

Auch nach einer Scheidung haben Großeltern weiterhin ein gesetzlich geschütztes Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind – wenn dieser dem Kindeswohl dient. Wird Ihnen das Umgangsrecht verweigert, müssen Sie dies nicht hinnehmen. Je nach Situation können Sie es auf verschiedenen Wegen durchsetzen. Die Möglichkeiten reichen von der Familienmediation bis zum Verfahren vor dem Familiengericht. Als erfahrene Anwälte für Umgangsrecht erläutern wir in diesem Beitrag kurz und bündig, was Sie zum Umgangsrecht der Großeltern wissen müssen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Haben Großeltern ein gesetzliches Umgangsrecht?
  3. Wie wird das Umgangsrecht in der Praxis umgesetzt?
  4. Wie können Großeltern ihr Umgangsrecht durchsetzen?
  5. Was passiert, wenn Eltern den Kontakt verweigern?
  6. Wie lässt sich der Umgang im Interesse des Kindes gestalten?
  7. Zusammenfassung und Fazit
Ein Großvater verbringt an einem Herbsttag Zeit mit seiner Enkelin im Park
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Das Wichtigste in Kürze

  • Das wichtigste Kriterium beim Umgangsrecht der Großeltern ist das Kindeswohl.
  • Besonders vorteilhaft gewertet werden eine bestehende Beziehung und positive Auswirkungen auf die Entwicklung.
  • Bei älteren Kindern ist auch der durch das Kind geäußerte Wille ein wichtiger Faktor.

Haben Großeltern ein gesetzliches Umgangsrecht?

Das Umgangsrecht von Großeltern mit ihrem Enkelkind oder ihren Enkelkindern ist in § 1685 BGB Abs. 1 geregelt. Dort steht: „Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.“ Bemerkenswert ist hier, dass ausdrücklich das Kindeswohl entscheidend ist, nicht allein der Wille der Großeltern oder der Eltern. Aus diesem Grund müssen bei Streit um dieses Umgangsrecht immer individuelle Lösungen gefunden werden, bei denen das Wohl des Kindes im Mittelpunkt steht. Die bloße Erwartungshaltung der Großeltern, Umgang mit ihrem Enkelkind zu haben, begründet noch keinen Anspruch. Umgekehrt kann ihnen der Umgang auch nicht bloß wegen Streit mit der Schwiegertochter oder dem Schwiegersohn verweigert werden.


Wie wird das Umgangsrecht in der Praxis umgesetzt?

Für die praktische Umsetzung des Umgangsrechts der Großeltern mit ihrem Enkelkind muss immer individuell festgestellt werden, was dem Kindeswohl dienlich ist. Zentrale Fragen sind dabei:

  • Besteht oder bestand bereits eine gute Bindung mit regelmäßigem Kontakt?
  • Welche Bedürfnisse hat das Kind individuell und welche Wünsche äußert es?
  • Wie ist die Beziehung zwischen den Eltern und den betreffenden Großeltern?
  • Könnte der Umgang eine emotionale Belastung für das Kind darstellen?
  • Sind die Großeltern für den Umgang mit dem Kind geeignet?

Ein wichtiger Aspekt bei der Beurteilung des Kindeswohls ist das Erziehungsprimat der Eltern. Das bedeutet, dass in grundlegenden Erziehungsentscheidungen, wie der Ernährung oder religiösen und weltanschaulichen Fragen, die Entscheidung der Eltern maßgeblich ist. Versuchen die Großeltern, ihr Enkelkind davon abweichend zu beeinflussen, sehen Gerichte darin häufig auch einen Konflikt in Bezug auf das Kindeswohl.

Auch bei einer schlechten Beziehung zwischen Eltern und Großeltern kann der Umgang schnell zu einer emotionalen Belastung werden: Möglicherweise gerät das Kind in einen Loyalitätskonflikt, weil es immer wieder miterlebt, wie die Großeltern schlecht über ihre Mutter oder ihren Vater reden, oder umgekehrt. Dann dient der Umgang nicht dem Kindeswohl und die Großeltern können ihn auch nicht gerichtlich durchsetzen.


Wie können Großeltern ihr Umgangsrecht durchsetzen?

Wenn Ihr Kind oder Schwiegerkind Ihnen den Umgang mit Ihrem Enkelkind nicht ermöglicht, obwohl er gut für das Kind wäre, dann stehen Ihnen verschiedene Wege offen. Im besten Interesse des Kindes ist dabei immer eine möglichst einvernehmliche Lösung, die es weniger stark emotional belastet. Aus diesem Grund ist die Familienmediation oft die erste Wahl. Darauf können Sie sich mit einer Rechtsberatung vorbereiten, um Ihre Rechte und Möglichkeiten im Vorfeld genau zu kennen. Es kann auch beim Jugendamt eine kostenlose Beratung beantragt werden.

Ist keine solche Einigung möglich, bleibt der Weg über das Familiengericht. Dort können Sie einen verbindlichen, vollstreckbaren gerichtlichen Beschluss erwirken. Das Verfahren läuft üblicherweise in diesen Schritten ab:

  1. Antragstellung beim Familiengericht
  2. Anhörung der Eltern und ggf. des Kindes
  3. Hinzuziehen von Jugendamt ggf. Sachverständigen
  4. Prüfung durch das Gericht
  5. Entscheidung über Umgang

Auch hier spielt also das Jugendamt eine wichtige Rolle und bei der Entscheidung steht das Kindeswohl im Mittelpunkt. Deshalb ist bei tiefen Zerwürfnissen oft der Umgang auch auf dem Gerichtsweg nur schwierig durchzusetzen: In einer solchen Situation wird üblicherweise davon ausgegangen, dass der Umgang eine zusätzliche emotionale Belastung für das Kind darstellen würde.


Was passiert, wenn Eltern den Kontakt verweigern?

Auch wenn Eltern den Kontakt der Großeltern zu ihren Enkelkindern verweigern und somit keine einvernehmliche Einigung möglich ist, steht der Gerichtsweg offen. Auch dann besteht schließlich die Möglichkeit, dass beide Seiten den Umgang so gestalten, dass das Kind ihn nicht als belastend wahrnimmt. Andererseits wird der Umgang mit länger dauernder Kontaktpause zunehmend schwerer zu begründen, auch hier wird nach den Umständen entschieden. Ein Beispiel ist, wenn die Kinder im Babyalter eine gute Bindung zu ihren Großeltern hatten, dann aber fünf Jahre lang keinen Kontakt hatten. Inzwischen sind sie im Schulalter. Möglicherweise erinnern sie sich kaum noch an die Großeltern. Die Bindung kann also kaum noch als gegeben angesehen werden. Bei älteren Kindern ist dies jedoch möglicherweise anders.


Wie lässt sich der Umgang im Interesse des Kindes gestalten?

Möglichst einvernehmliche, harmonische Beziehungen innerhalb der Familie sind dem Kindeswohl im Allgemeinen am zuträglichsten. Für Umgangsfragen bedeutet dies, dass das gemeinsame Suchen nach einer Lösung besser ist als offen ausgetragener Streit. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass der durchsetzbare Umgang deutlich weniger Zeit pro Monat umfasst, als das Kind mit seinen Eltern verbringt. Typisch sind beispielsweise ein Samstagnachmittag oder ein ganzer Samstag im Monat.

Besonders wichtig ist, die Umgangsregeln nicht zu starr festzulegen. Sie müssen immer den individuellen Lebensumständen des Kindes und seinen sich mit dem Alter ändernden Bedürfnissen gerecht werden. Je länger kein Kontakt bestand, desto schonender sollte das Kind daran herangeführt werden. Der Umgang muss auch nicht unbedingt in Form eines Besuchs stattfinden. Auch telefonischer Umgang – oder Umgang per Videoanruf – kann in vielen Fällen eine für alle Seiten weniger belastende Lösung darstellen.


Zusammenfassung und Fazit

Das Kindeswohl ist immer individuell – und weil es im Umgangsrecht mit den Großeltern so wichtig ist, gestaltet sich auch jeder Fall unterschiedlich. Großeltern, die Umgang mit ihrem Enkelkind durchsetzen möchten, sollten dies immer im Blick haben und darstellen, wie der Umgang das Wohl und die Entwicklung des Kindes fördert. In vielen Fällen sind die Großeltern etwa ein erholsamer Ruhepol in den Wirren und Dynamiken einer Trennung der Eltern. Dann ist der Umgang förderlich, auch wenn der sorgeberechtigte Elternteil die Schwiegereltern vielleicht nicht mag und den Kontakt nicht wünscht. Gerne beraten wir Sie zu Ihrem individuellen Fall und besprechen die möglichen weiteren Schritte mit Ihnen.