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Wenn Eltern ihre Kinder enterben wollen: können Eltern den Pflichtteil verhindern?

Schwere familiäre Zerwürfnisse oder tiefe persönliche Enttäuschungen: Manchmal entsteht bei Eltern der Wunsch, ein Kind vollständig vom Erbe auszuschließen. Doch selbst wer das Kind im Testament übergeht, steht vor einer zentralen Frage: Können Eltern den Pflichtteil verhindern? Grundsätzlich nicht ohne Weiteres: Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanspruch, den Kinder grundsätzlich auch gegen den Willen der Eltern geltend machen können. Eine Entziehung ist nur in eng definierten Ausnahmefällen möglich: Welche das sind, erfahren Sie im Folgenden.

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Pflichtteil trotz Enterbung – was bleibt rechtlich verpflichtend?
  3. Nur schwere Gründe zählen – wann eine Pflichtteilsentziehung gelingt
  4. Schenkungen zu Lebzeiten – clevere Strategie oder riskante Falle?
  5. Wann Gerichte die Entscheidung der Eltern akzeptieren
  6. FAQ
  7. Fazit: Ihre nächsten Schritte, wenn Sie den Pflichtteil ausschließen möchten
Grauhaeriger Mann ernst in hellblauem Hemd unterschreibt Dokument am Tisch
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Das Wichtigste in Kürze

  • Eltern können ein Kind im Testament enterben, aber der Pflichtteilsanspruch bleibt dabei bestehen.
  • Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch.
  • Eine Entziehung ist nur unter den abschließend in § 2333 BGB genannten Voraussetzungen möglich.
  • Die Entziehung muss im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich erklärt und begründet werden.
  • Schenkungen zu Lebzeiten können den Nachlasswert mindern, unterliegen aber der Zehn-Jahres-Frist.
  • Ein notarieller Pflichtteilsverzicht des Kindes ist die rechtssicherste Lösung.

Pflichtteil trotz Enterbung – was bleibt rechtlich verpflichtend?

Gemäß § 2303 BGB haben Abkömmlinge einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch, der durch ein Testament nicht beseitigt werden kann. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen die Erben und Erbinnen. Er ist jedoch kein Anspruch auf konkrete Nachlassgegenstände. Eine Entziehung setzt das Vorliegen der in § 2333 BGB abschließend aufgezählten Gründe voraus.


Nur schwere Gründe zählen – wann eine Pflichtteilsentziehung gelingt

§ 2333 BGB nennt vier Entziehungsgründe: Trachten nach dem Leben des Erblassers bzw. der Erblasserin oder einer nahestehenden Person, ein schweres vorsätzliches Vergehen gegen diese Personen, die böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht sowie eine rechtskräftige Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung, wenn dem Erblasser bzw. der Erblasserin deshalb die Teilhabe am Nachlass unzumutbar ist.

Gerichte haben wiederholte körperliche Angriffe und schwere Beleidigungen insbesondere in Verbindung mit massiven tätlichen oder strafbaren Angriffen als Entziehungsgrund anerkannt. Emotionale Enttäuschung oder Streit allein reichen nicht aus.


Schenkungen zu Lebzeiten – clevere Strategie oder riskante Falle?

  • Immobilien- oder Geldschenkungen reduzieren den Nachlass und können den Pflichtteil mindern, sofern die Zehn-Jahres-Frist nach § 2325 BGB abgelaufen ist.
  • Nießbrauchsvorbehalt: Behält der Schenker oder die Schenkerin das Nutzungsrecht, beginnt die Frist häufig nicht oder nur eingeschränkt zu laufen.
  • Pflegekosten-Risiko: Wird der Schenker oder die Schenkerin innerhalb von zehn Jahren pflegebedürftig, kann das Sozialamt die Schenkung nach § 528 BGB zurückfordern.
  • Anrechnung auf den Pflichtteil: Schenkungen an das Kind können angerechnet werden, wenn dies ausdrücklich angeordnet wurde (§ 2315 BGB).

Wann Gerichte die Entscheidung der Eltern akzeptieren

Grund für die EntziehungGesetzliche GrundlageErfolgsaussicht
Mordversuch / schwere Körperverletzung§ 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGBHoch
Schweres vorsätzliches Vergehen§ 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGBEinzelfallabhängig
Böswillige Unterhaltspflichtverletzung§ 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGBMittel
Verurteilung ≥ 1 Jahr Freiheitsstrafe§ 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGBMittel bis hoch
Familiärer Streit / KontaktabbruchKein gesetzlicher GrundKeine

Häufige Fehler sind unter anderem eine zu vage Formulierung im Testament, fehlende Beweise, nachträgliche Verzeihung (§ 2337 BGB) oder Gründe, die zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht vorlagen.


FAQ

Ja, der Pflichtteilsanspruch bleibt jedoch bestehen. Eine vollständige Entziehung erfordert stets einen der gesetzlichen Gründe aus § 2333 BGB.

Schwere Straftaten gegen den Erblasser oder die Erblasserin oder nahestehende Personen sowie die böswillige Unterhaltspflichtverletzung. Kontaktabbruch oder Streitigkeiten genügen nicht.

Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der sich nach der gesetzlichen Erbfolge richtet.

Ja, durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit dem Erblasser oder der Erblasserin (§ 2346 BGB), häufig gegen eine Abfindung.

Pflichtteilsberechtigte können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Der Schenkungswert wird dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet (§ 2325 BGB).


Fazit: Ihre nächsten Schritte, wenn Sie den Pflichtteil ausschließen möchten

Prüfen Sie frühzeitig, ob ein gesetzlicher Entziehungsgrund vorliegt, und sichern Sie Beweise. Lassen Sie ein rechtssicheres Testament errichten, in dem der Grund konkret benannt ist. Erwägen Sie Schenkungen zu Lebzeiten unter Berücksichtigung der Zehn-Jahres-Frist und streben Sie einen notariellen Pflichtteilsverzicht an, wenn eine Einigung möglich ist. Wir von der Schnorrenberg • Oelbermann Anwaltskanzlei stehen Ihnen dabei verlässlich zur Seite. Als erfahrener Anwalt für Erbrecht in Düsseldorf begleiten wir Sie von der Testamentsgestaltung bis zur Durchsetzung Ihrer Interessen.