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Trennung ohne Trauschein: Welche Rechte haben Lebensgefährten und -gefährtinnen?

Immer mehr Paare leben dauerhaft zusammen, ohne zu heiraten. Doch im Trennungsfall offenbart sich eine rechtliche Realität, die viele unvorbereitet trifft. Wer ohne Trauschein zusammenlebt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt oder das gesetzliche Erbrecht. Im folgenden Artikel erläutern wir, welche Rechte tatsächlich bestehen, wo die Lücken liegen und wie Sie sich wirksam absichern können.

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was das Gesetz nicht schützt – die rechtlichen Lücken der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
  3. Wer bekommt was? Gemeinsames Vermögen und Eigentum bei der Trennung
  4. Gemeinsame Kinder – was gilt bei Trennung ohne Ehe?
  5. Vorsorgen statt Streiten – was Unverheiratete jetzt regeln sollten
  6. FAQ
  7. Fazit: Ihre nächsten Schritte für rechtliche Sicherheit ohne Trauschein
Nahaufnahme eines unglücklichen Paares, das unter Beziehungsproblemen leidet
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Das Wichtigste in Kürze

  • Es gibt für die nichteheliche Lebensgemeinschaft kein eigenständiges, umfassendes gesetzliches Regelungssystem wie für die Ehe.
  • Im Trennungsfall behält jeder Partner und jede Partnerin das Vermögen, das ihm oder ihr allein gehört. Einen automatischen Ausgleich gibt es nicht.
  • Gemeinsam angeschafftes Eigentum muss nach den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft auseinandergesetzt werden.
  • Ein gegenseitiger Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme gilt für den Betreuungsunterhalt bei gemeinsamen Kindern.
  • Das Sorgerecht liegt ohne Sorgeerklärung allein bei der Mutter. Kindesunterhalt ist unabhängig vom Familienstand geschuldet.
  • Ein Partnerschaftsvertrag kann entscheidende Lücken schließen und Konflikte erheblich reduzieren.

Was das Gesetz nicht schützt – die rechtlichen Lücken der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Im Alltag teilen Lebensgefährten und -gefährtinnen oft alles, rechtlich werden sie jedoch weitgehend wie Fremde behandelt.

Im Trennungsfall gibt es keinen Zugewinnausgleich, keinen Versorgungsausgleich und kein Ehegattenerbrecht. Selbst langjährige gemeinsame Investitionen werden nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht ausgeglichen (BGH, 09.07.2008, Az. XII ZR 179/05) – es sei denn, beide wollten nachweislich gemeinsam einen dauerhaften Vermögenswert schaffen. All diese Lücken lassen sich durch einen Partnerschaftsvertrag individuell schließen.


Wer bekommt was? Gemeinsames Vermögen und Eigentum bei der Trennung

Entscheidend ist, wer rechtlicher Eigentümer bzw. rechtliche Eigentümerin ist und nicht, wer moralische Ansprüche geltend macht. 

Typische Streitpunkte:

  • Haushaltsgegenstände: Eigentümer oder Eigentümerin ist, wer die Anschaffung belegen kann. Kann das Eigentum nicht nachgewiesen werden, muss im Streitfall anhand der Umstände des Einzelfalls geklärt werden, wem der Gegenstand gehört.
  • Gemeinschaftskonten: Diese Konten stehen beiden hälftig zu. Einzelkonten verbleiben beim jeweiligen Inhaber bzw. der jeweiligen Inhaberin.
  • Gemeinsame Immobilien: Beide Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen bilden eine Bruchteilsgemeinschaft; scheitert die Einigung, droht die Teilungsversteigerung.
  • Gemeinsame Kredite: Die Haftung gegenüber der Bank bleibt unabhängig von der Trennung bestehen.

Wer vorsorgt und Belege aufbewahrt, steht im Streitfall vor Gericht deutlich besser da.


Gemeinsame Kinder: Was gilt bei Trennung ohne Ehe?

Kinderrechte bestehen unabhängig vom Familienstand der Eltern. Dennoch gibt es wesentliche Unterschiede:

ThemaBei EheOhne Trauschein
SorgerechtGemeinsam automatisch ab GeburtAllein bei der Mutter, außer bei Sorgeerklärung
VaterschaftsanerkennungEhemann gilt automatisch als VaterMuss aktiv anerkannt oder gerichtlich festgestellt werden
KindesunterhaltBeide unterhaltspflichtigBeide unterhaltspflichtig – unabhängig vom Familienstand
UmgangsrechtFür beide ElternteileFür beide Elternteile – unabhängig vom Sorgerecht
BetreuungsunterhaltNachehelicher Unterhalt möglichMind. 3 Jahre nach § 1615l BGB

Das gemeinsame Sorgerecht erhalten unverheiratete Eltern durch eine Sorgeerklärung beim Jugendamt (kostenfrei) oder beim Notar bzw. der Notarin. Ohne Zustimmung der Mutter kann der Vater das Sorgerecht gerichtlich beantragen. Die Vaterschaftsanerkennung ist dabei die Grundvoraussetzung. Ohne rechtliche Vaterschaft bestehen weder gesetzliche Erbansprüche noch können bestimmte namensrechtliche Erklärungen abgegeben werden.


Vorsorgen statt Streiten – was Unverheiratete jetzt regeln sollten

Klare Vereinbarungen schützen beide Seiten und verhindern kostspielige Konflikte im Trennungsfall:

  • Partnerschaftsvertrag: Er regelt die Vermögensaufteilung, den Unterhalt und die Wohnungsnutzung (vergleichbar mit einem Ehevertrag).
  • Testamente: Unverheiratete Paare können in Deutschland kein gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB) errichten. Sie benötigen in der Regel zwei aufeinander abgestimmte Einzeltestamente oder einen Erbvertrag.
  • Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Ohne ausdrückliche Vollmacht haben Lebensgefährten und -gefährtinnen kein gesetzliches Vertretungsrecht.
  • Kontovollmacht: Sie sichert die Handlungsfähigkeit im Todesfall oder bei Krankheit.
  • Sorgeerklärung und Vaterschaftsanerkennung: Diese sollten idealerweise noch vor der Geburt geregelt sein.

FAQ

Grundsätzlich nein. Eine Ausnahme gilt, wenn das Paar gemeinsame Kinder hat: Der betreuende Elternteil kann Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB verlangen – mindestens drei Jahre ab der Geburt, unter Umständen länger.

Beide Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen bilden eine Bruchteilsgemeinschaft. Kommt keine Einigung zustande, kann die Teilungsversteigerung beantragt werden. Vertragliche Regelungen beim Erwerb sind daher dringend empfehlenswert.

Nein. Die Mutter erhält das alleinige Sorgerecht. Gemeinsames Sorgerecht entsteht nur durch eine Sorgeerklärung oder eine gerichtliche Übertragung auf Antrag des Vaters.

Nein. Ohne Testament erben die gesetzlichen Verwandten. Der Erbschaftsteuerfreibetrag für unverheiratete Partner und Partnerinnen beträgt zudem nur 20.000 Euro – gegenüber 500.000 Euro für Ehegatten und -gattinnen.

Ein Partnerschaftsvertrag ist eine Vereinbarung, die Vermögen, Unterhalt und Trennungsregelungen festlegt. Er kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Bei bestimmten Regelungen – insbesondere zu Immobilien – ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Er empfiehlt sich bei gemeinsamen Immobilien, erheblichen einseitigen Investitionen, gemeinsamen Kindern oder einer längeren Berufspause eines Partners bzw. einer Partnerin.


Fazit: Ihre nächsten Schritte für rechtliche Sicherheit ohne Trauschein

Wer ohne Trauschein zusammenlebt, sollte aktiv vorsorgen: Schließen Sie einen Partnerschaftsvertrag, errichten Sie aufeinander abgestimmte Testamente, regeln Sie Vollmachten und klären Sie das Sorgerecht sowie die Vaterschaft frühzeitig. Das Familienrecht ist in diesen Fragen komplex und die Folgen unterlassener Vorsorge können erheblich sein. Wir bei der Schnorrenberg • Oelbermann Anwaltskanzlei beraten Sie als erfahrener Anwalt für Familienrecht in Düsseldorf umfassend und vorausschauend.