Als Anwaltskanzlei für Familienrecht begegnen wir häufig Mandanten und Mandantinnen, die überrascht von einer Forderung des Sozialamts zum Elternunterhalt sind. Viele wissen nicht, dass erwachsene Kinder unter bestimmten Umständen für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen müssen. Diese Unwissenheit kann teuer werden, denn die gesetzliche Grundlage in § 1601 BGB ist eindeutig: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Wenn Sie sich von uns als Anwalt für Familienrecht in Düsseldorf beraten lassen, können Sie rechtzeitig Klarheit schaffen.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Was ist Elternunterhalt – und wer ist davon betroffen?
- Wann müssen Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern zahlen?
- Wie wird der Elternunterhalt berechnet
- Welche Ausnahmen gibt es bei der Unterhaltspflicht?
- Zusammenfassung und Fazit

Das Wichtigste in Kürze
- Nur Kinder mit über 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen sind unterhaltspflichtig – das Partnereinkommen bleibt unberücksichtigt.
- Mindestens 2.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 3.240 Euro (Verheiratete) plus Schonvermögen bleiben geschützt.
- Bei groben elterlichen Verfehlungen wie Misshandlungen kann die Unterhaltspflicht ganz oder teilweise entfallen.
Was ist Elternunterhalt – und wer ist davon betroffen?
Elternunterhalt ist die finanzielle Verpflichtung erwachsener Kinder gegenüber bedürftigen Eltern nach § 1601 ff. BGB. Betroffen sind ausschließlich Kinder als Verwandte in gerader Linie – Schwiegerkinder oder andere Verwandte sind nicht verpflichtet.
Relevant wird der Elternunterhalt, wenn die Eltern pflegebedürftig werden und deren eigenes Einkommen, Vermögen sowie die Pflegeversicherung die Heim- oder Pflegekosten nicht decken. Das Sozialamt übernimmt zunächst die Kosten durch Hilfe zur Pflege und holt sich das Geld später über Regressansprüche vom leistungsfähigen Kind zurück.
Wann müssen Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern zahlen?
Die entscheidende Grenze liegt bei einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro. Nur Kinder, die diese Schwelle überschreiten, sind überhaupt rechenschaftspflichtig gegenüber dem Sozialamt. Dabei wird ausschließlich das Einkommen des Kindes betrachtet. Das Einkommen des Partners bleibt vollständig außer Betracht.
Das Sozialamt fordert jedoch nicht automatisch Auskunft, sondern nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Einkommensüberschreitung. Diese Indizienpflicht schützt Kinder vor pauschalen Anfragen.
Wie wird der Elternunterhalt berechnet?
Die Berechnung erfolgt auf Basis des Jahresnettoeinkommens inklusive aller Zusatzleistungen wie Mieteinnahmen oder Kapitalerträge. Abgezogen werden Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und Berufskosten.
Entscheidend ist der Selbstbehalt: Mindestens 2.000 Euro für Alleinstehende und 3.240 Euro (nach BGH 2025 sogar 3.600 Euro) für Verheiratete müssen dem Kind verbleiben. Gerichte können höhere Beträge festsetzen. Zusätzlich ist Schonvermögen geschützt – dazu gehören die selbst genutzte Immobilie, eine angemessene Altersvorsorge bis 5 Prozent des Bruttogehalts und normaler Sachbedarf.
Die Leistungsquote beträgt in der Regel 50 Prozent des bereinigten Einkommens oberhalb des Selbstbehalts. Bei mehreren Geschwistern wird anteilig aufgeteilt.
Welche Ausnahmen gibt es bei der Unterhaltspflicht?
Bei groben Verfehlungen der Eltern kann der Unterhaltsanspruch nach § 1611 BGB ganz oder teilweise entfallen. Dazu gehören Misshandlungen, Drohungen oder sexuelle Übergriffe. Allerdings sind die Anforderungen hoch und die Verfehlungen müssen erheblich und nachweisbar sein.
Eine zeitliche Verwirkung ist möglich, wenn das Sozialamt lange untätig bleibt. Ein alleiniger Kontaktabbruch zwischen Eltern und Kindern begründet selten eine komplette Verwirkung – meist sind zusätzliche schwerwiegende Umstände erforderlich. Bei groben Verfehlungen der Eltern kann der Unterhaltsanspruch nach § 1611 BGB ganz oder teilweise entfallen. Dazu gehören Misshandlungen, Drohungen oder sexuelle Übergriffe. Allerdings sind die Anforderungen hoch und die Verfehlungen müssen erheblich und nachweisbar sein.
Eine zeitliche Verwirkung ist möglich, wenn das Sozialamt lange untätig bleibt. Ein alleiniger Kontaktabbruch zwischen Eltern und Kindern begründet selten eine komplette Verwirkung – meist sind zusätzliche schwerwiegende Umstände erforderlich.
Zunächst sollten Sie die Fristen nutzen und umfassend Widerspruch einlegen sowie alle relevanten Einkommensnachweise einreichen. Lassen Sie die Berechnung genau prüfen. Sind Einkommen, Abzüge und Selbstbehalt korrekt angesetzt? Häufig finden sich Fehler in den Berechnungen des Sozialamts.
Scheuen Sie sich nicht, Rechtsmittel zu ergreifen. Ein Widerspruch, gegebenenfalls eine Klage und die Einholung von Gutachten können überhöhte Forderungen deutlich reduzieren. Ignorieren Sie Bescheide niemals. Dies kann zu weiteren rechtlichen Problemen führen.
Zusammenfassung und Fazit
Eine frühzeitige Beschäftigung mit der Elternunterhalt-Thematik bietet Planungssicherheit und schützt vor Überforderung. Bei einem Einkommen unter 100.000 Euro besteht grundsätzlich keine Unterhaltspflicht – auch Vermögen bleibt unangetastet. Überschreiten Sie diese Grenze, prüft das Sozialamt genau unter Berücksichtigung von Selbstbehalt und Schonvermögen.
Grobe elterliche Verfehlungen können zur Befreiung führen, erfordern aber strikte Nachweise. Unsere Empfehlung: Ignorieren Sie Forderungen niemals und lassen Sie Bescheide juristisch prüfen. Als Anwalt für Familienrecht in Düsseldorf unterstützen wir Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren und überhöhte Forderungen abzuwehren.