Title: Teilungsversteigerung
Published: 7. Juli 2020
Last modified: 22. Juni 2021

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# Die Teilungsversteigerung

Die **Teilungsversteigerung** wird angesichts einer ständig steigenden Anzahl von**
Ehescheidungen** und **Erbauseinandersetzungen** immer häufiger durchgeführt. Mit
diesem Verfahren ist es möglich, eine Gemeinschaft aus mehreren Eigentümern auf 
Antrag eines einzelnen Miteigentümers aufzulösen. Die Teilung zur Steigerung wird
auf Antrag bei dem Amtsgericht durchgeführt, in dessen Bezirk die Immobilie liegt.
Oft ist die Teilungsversteigerung das letzte Mittel, um eine Immobilie wieder zu
Geld zu machen und den Erlös unter den Ehegatten, Erben und Gläubigern aufzuteilen,
wenn eine einvernehmliche Veräußerung nicht möglich ist.

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## Warum ist erfahrener Rechtsbeistand bei der Teilungsversteigerung wichtig?

Aus rechtlicher Sicht ist die Durchführung eines Teilungsversteigerungsverfahrens
sehr risikoreich und birgt für beratende Rechtsanwälte erhöhte Regressgefahren. 
Abhängig vom Verfahrensstand sind Anträge zu stellen; bei Versäumung entsprechender
Fristen können diese Anträge nicht mehr nachgeholt werden. Ebenso wichtig ist es,
den richtigen Zeitpunkt für die Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens 
zu ermitteln. Gerade wenn zugunsten von Grundpfandrechtsgläubiger an (Darlehensgeber)
Zinsen verlangt werden können, kommt es für die Stellung des Antrages auf die Zinsfälligkeit
an, um nicht unnötige Zinsen im meist vierstelligen Bereich zahlen zu müssen.
 Dementsprechend
ist es wichtig, sich im Rahmen eines Teilungsversteigerungsverfahrens von einem 
in diesem Bereich versierten Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Dabei gilt der Grundsatz:
Handeln Sie so schnell wie möglich, da mit der Zustellung des Antrages auf Teilungsversteigerung
unwiederbringliche Fristen zu laufen beginnen, die Sie bei Versäumung erhebliches
Geld kosten können.

Wir vertreten Sie im Teilungsversteigerungsverfahren!

Tel.: [0211 – 971 35 71](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/teilungsversteigerung/+492119713571?output_format=md)

## Wie läuft die Teilungsversteigerung ab?

Bereits bei der Antragstellung sind diverse Unterlagen der antragsberechtigten Eigentümer,
Erben, Gläubiger etc. beizulegen, damit die Antragstellung überhaupt wirksam ist.

Wenn eine einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung nach Antragstellung
nicht in Betracht kommt, bestellt das Gericht einen Sachverständigen zur Ermittlung
des Verkehrswertes des Objekts. Bei dem Sachverständigentermin sollten beteiligte
Miteigentümer anwesend sein, damit der Sachverständige auf wertbildende Faktoren
des Objekts hingewiesen werden kann und sichergestellt wird, dass andere Beteiligte
den Sachverständigen nicht in deren Sinne beeinflussen. Im Termin zur Teilungsversteigerung
können die Eigentümer bei einem Höchstgebot, welches unter 70 % des Verkehrswertes
liegt, den Zuschlag verweigern. Liegt das Gebot sogar unter 50 %, darf das Gericht
den Zuschlag nicht erteilen. In beiden Fällen ist dann die Wiederholung des Teilungsversteigerungstermins
notwendig. In dem zweiten Termin gelten dann keine Wertgrenzen mehr.

![Richterhammer vor Modellhaus](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/wp-content/
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## Scheidung und Teilungsversteigerung

Eine während der Scheidung eingeleitete Teilungsversteigerung muss auch die Eigentumsverhältnisse
an dem Objekt berücksichtigen. Ist z.B. einer der Miteigentümer zu einem deutlich
größeren Teil Miteigentümer als der andere oder gar Alleineigentümer, sind besondere
Vorschriften im Familienrecht zu berücksichtigen, da andernfalls schon an dieser
Stelle die Teilungsversteigerung scheitert. Wird insbesondere das Kindeswohl in 
einer solchen Konstellation gefährdet, kann die Teilungsversteigerung zumindest 
vorübergehend gestoppt werden.

## Teilungsversteigerung im Erbrecht

Im Erbrecht ist die Teilungsversteigerung häufig das letzte Mittel, um eine zerstrittene
Erbengemeinschaft auseinander zu bringen. Häufig sind die Interessen der einzelnen
Miterben so gegensätzlich in Bezug auf die Verwertung der Immobilie, dass nur durch
die zwangsweise Veräußerung eine Teilung erfolgen kann. Auch Pflichtteilsberechtigte
sind als Gläubiger der Erbmasse nicht selten die Antragsteller für ein Zwangsversteigerungsverfahren
einer in der Nachlassmasse befindlichen Immobilie.