Title: Versorgungsausgleich
Author: RegioHelden
Published: 29. Dezember 2022
Last modified: 22. März 2024

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# Versorgungsausgleich

## Was ist der Versorgungsausgleich (Definition)

Der Versorgungsausgleich ist im sogenannten **Versorgungsausgleichsgesetz** (VersAusglG)
geregelt. Mit diesem Ausgleich werden nach dem deutschen [Familienrecht](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/familienrecht/)
im Rahmen einer Scheidung Anrechte aus von den Eheleuten während der Zeit der Ehe
erworbenen Rentenanwartschaften aufgeteilt. Grund dafür ist in der Regel die unterschiedliche
Höhe der Anwartschaften beider Eheleute, aufgrund der unterschiedlichen Einkommen
aus Erwerbstätigkeit. Durch den Versorgungsausgleich im Zuge der Scheidung soll 
daher ein Ausgleich jener bei den Versorgungsträgern vorhandenen Anrechten hergestellt
werden.
 Für die rechtskräftige Festsetzung des Ausgleichs ist das Familiengericht
zuständig.

![Hände mit Personen, die aus Papier ausgeschnitten sind](https://www.schnorrenberg-
oelbermann.de/wp-content/uploads/sites/743/2024/03/AdobeStock_521908103-1-scaled-
1.jpeg)

## Versorgungsausgleichsgesetz

Das Versorgungsausgleichsgesetz, kurz „VersAusglG“, ist ein deutsches Bundesgesetz,
und trat am 01. September 2009 aus einer Gesetzgebung zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs
in Kraft.
 Es regelt den Ausgleich von Anrechten auf Alters- und Invaliditätsversorgungen
nach einer Scheidung durch **Halbteilung oder eine andere Aufteilung**.

## Diese Versorgungen werden ausgeglichen

Die **Versorgungsansprüche** beziehen sich auf die Alters- und Invaliditätsversorgung
der Partner und können in verschiedenen Versorgungssystemen entstehen. Gemäß § 2
VersAusglG etwa aus

 * der gesetzlichen Rentenversicherung
 * einer Beamtenversorgung
 * einer Zusatzversorgung
 * berufsständischer Versorgung (wie von Ärzten, Apothekern, Architekten oder Anwälten),
 * Betriebsrenten und Renten oder Rentenanwartschaften aus einer privaten Renten-
   oder Berufsunfähigkeitsversicherung im In- und Ausland
 * Riester-Renten und Rürup-Renten
 * Lebensversicherungen auf Rentenbasis

**Versicherungen**, deren Konstrukt **keinen Renten-Charakter** besitzen, sondern
mit einer einmaligen Auszahlung des Kapitalbetrags verknüpft sind, fallen für gewöhnlich
nicht in den Anwendungsbereich des **Versorgungsausgleichs**.
 Hierzu gehören etwa
Kapitallebensversicherungen, Risikolebensversicherungen und Renten, welche sich 
nicht auf das Alter oder eine etwaige Erwerbsunfähigkeit beziehen (Opferrente, Rente
einer Berufsgenossenschaft, private Unfallrente).

## Wann wird der Versorgungsausgleich gezahlt?

Zuständig für die konkrete Bestimmung des Versorgungsausgleichs ist das Familiengericht.
Es erbittet von den Ehepartnern mittels Fragebogen **Auskünfte** über die bestehenden
Anwartschaften bei den jeweiligen** Versorgungsträgern**. Nach Überprüfung der Angaben
und Rückmeldung durch die Versorgungsträger wird dann zum Scheidungstermin der ermittelte
Versorgungsausgleich durch das Gericht festgesetzt.
 Die jeweiligen **Ausgleichsbeträge**
werden nicht in Form von Geldbeträgen ausgezahlt. Vielmehr werden durch das Familiengericht
entsprechende Anteile an den vorhandenen Anwartschaften, welche durch den Ausgleich
erhoben wurden, auf die jeweils ausgleichsberechtigte Person und deren bestehenden
Renten-Ansprüchen übertragen und aufgestockt.

## So lange muss der Ausgleich gezahlt werden

Der jeweilige **Versorgungsanspruch erlischt** erst** mit dem Tod** des ausgleichsberechtigten
ehemaligen Ehepartners. Folglich muss der Versorgungsausgleich gezahlt werden, solange
der ausgleichsberechtigte Partner lebt.

## Ausschlussgründe für den Versorgungsausgleich

Kein Versorgungsausgleich findet statt,

 * wenn die Ehe nicht länger als 36 Monate gedauert hat
 * wenn es einen notariellen Ehevertrag mit entsprechenden Regelungen gibt
 * wenn beide Partner geringfügige Versorgungsanrechte besitzen
 * wenn beide Partner etwa gleiche Anrechte und mit geringem Wertunterschied haben

## Versorgungsausgleich mit Schnorrenberg • Oelbermann Anwaltskanzlei

Im Falle weiterer Fragen zum Thema Versorgungsausgleich stehen wir Ihnen, die Anwaltskanzlei
Schnorrenberg & Oelbermann, mit unseren **Fachanwältinnen und Fachanwälten für Familienrecht**
gerne zur Seite. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 0211 – 971 35 71. [Unser Blog](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/blog/)
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