Title: Pflichtteil
Published: 30. März 2022
Last modified: 28. Mai 2025

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# Ihr Anwalt für den Pflichtteil in Düsseldorf

Wenn Sie als Erbe oder Erbin das Erbe ausgeschlagen haben oder aber vom Erblasser
durch [Testament](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/testament/?output_format=md)
oder Erbvertrag enterbt worden sind, bleibt Ihnen ein **Anspruch auf den Pflichtteil**.
Dieser entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss von der pflichtteilsberechtigten
Person gegenüber den vertraglich eingesetzten Erben geltend gemacht werden. Es empfiehlt
sich, diesen Anspruch schriftlich geltend zu machen.

Erbfälle in der Familie führen nicht selten zu Spannungen und** Streitigkeiten um
den Nachlass**. Komplexe Fragen bezüglich des Testaments, Erbvertrages und möglicher
Ansprüche auf einen Pflichtteil zwingen zu juristischen Auseinandersetzungen und
zu einer Anwaltssuche. Wir von der Schnorrenberg • Oelbermann Anwaltskanzlei in 
Düsseldorf informieren Sie als kompetenter Rechtsanwalt im Familienrecht. In unserer
Kanzlei finden wir speziell für das Thema Erbangelegenheiten **rechtssichere Lösungen**.

![Pflichtteil Buch Rechtsanwalt](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/wp-content/
uploads/sites/743/2022/03/rechtsanwalt-pflichtteil.jpg)

## Der Pflichtteil

Im deutschen Recht ist es für jede und jeden möglich, die Erbfolge bezüglich seines
Vermögens im Erbfall selbst festzulegen. Das heißt: Statt die gesetzliche Rechtsfolge
der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB eingreifen zu lassen, kann der Erblasser
eine** gewillkürte Erbfolge** herbeiführen. Möglichkeiten hierzu sind die Aufsetzung
eines Testaments i.S.d. § 2247 BGB oder der Abschluss eines Erbvertrages gemäß §
1941 BGB. Trotz der weitreichenden Möglichkeiten, seinen Nachlass individuell zu
regeln, gibt es dennoch **zwingende gesetzliche Vorschriften**.

Vertraglich unabdingbar ist der sogenannte Pflichtteil, gesetzlich geregelt in §§
2303 ff. BGB. Die Höhe beträgt gemäß § 2303 Abs.1 S.2 BGB die **Hälfte des Wertes
des gesetzlichen Erbteils**. Dieser Anteil steht den **Abkömmlingen des Erblassers**
oder der Erblasserin zu. Unter Umständen können daher auch Enkel- und Urenkelkinder
einen Anspruch erheben, sofern sie gemäß § 1589 BGB in gerade Linie mit dem Erblasser
verwandt sind.

Nicht pflichtteilsberechtigt sind:

 * Geschwister
 * Lebensgefährten
 * Onkel, Tanten und andere entfernte Verwandte der Seitenlinien

## Den Pflichtteil einfordern

Der Pflichtteil ist definiert als der dem, auch enterbten, Erben zustehenden **Mindestanspruch
am Gesamtnachlass**. Den Ihnen zustehenden Anteil können Sie bei den im Testament
oder im Erbvertrag festgelegten gewillkürten Erben geltend machen. Hiesige sind 
die richtigen Anspruchsgegner und verpflichtet, Ihnen den Pflichtteil auszuzahlen.
Zur **Geltendmachung bedarf es keiner speziellen Form**. Aus Beweissicherungsgründen
ist es allerdings ratsam, den Anspruch in Schriftform mitzuteilen.

Gegebenenfalls sollten Sie sich dabei juristische Hilfe bei einem Rechtsanwalt oder
einer Rechtsanwältin suchen. Zur Berechnung wird zunächst die hypothetische **gesetzliche
Erbfolge zugrunde gelegt**, um den gesetzlichen Erbteil auszurechnen. Dieser ist
gemäß § 2303 Abs.1 S.2 BGB um die Hälfte zu kürzen. In der Praxis bedeutet dies 
also, den **Wert des Nachlasses genau festzulegen**. Einbezogen werden müssen neben
dem Geldvermögen auch Immobilien als auch vermögenswerte Forderungen gegen Dritte.

Dabei entsteht der Anspruch auf Auszahlung** erst mit dem Eintritt des Erbfalls**,
also dem Tod des Erblassers. Entscheidend für Geltendmachung ist, dass Sie als gesetzlicher
Erbe oder Erbin **tatsächlich enterbt** wurden. Nur dann kann unter Umständen ein
Anspruch auf den Pflichtteil bestehen. So ist dies beispielsweise grundsätzlich 
ausgeschlossen, insofern Sie das Erbe ausgeschlagen haben.

## Die Schnorrenberg • Oelbermann Anwaltskanzlei in Düsseldorf unterstützt Sie beim Pflichtteil

Bei der Prüfung, ob und in welcher Höhe ein solcher Pflichtteilsanspruch besteht,
helfen unsere Expertinnen und Experten von der Schnorrenberg • Oelbermann Anwaltskanzlei
Ihnen gerne. Als **kompetenter Rechtsanwalt **in Ihrer Nähe beraten wir Sie gerne
im Raum Düsseldorf und Köln, und bieten Ihnen auch Leistungen wie Mediationen an.
Selbst bei** speziellen Belangen im [Erbrecht](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/erbrecht/?output_format=md)**
oder Gesellschaftsrecht sowie bei Herausforderungen im Rahmen von Schenkungen stehen
wir Ihnen mit unserem Rat zur Seite.

**Kontaktieren Sie unsere Kanzlei **in Düsseldorf gerne für eine Rechtsberatung 
mit den im Impressum zur Verfügung stehenden Kontaktdaten! In uns finden Sie einen
geeigneten Partner im Familienrecht.

Wir beraten Sie gerne:

Tel.: [0211 – 971 35 71](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/erbrecht/pflichtteil/+492119713571?output_format=md)