Title: Wenn Eltern ihre Kinder enterben wollen: können Eltern den Pflichtteil verhindern?
Author: Schnorrenberg • Oelbermann Anwaltskanzlei
Published: 16. Juni 2026

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# Wenn Eltern ihre Kinder enterben wollen: können Eltern den Pflichtteil verhindern?

 Veröffentlicht am 16. Juni 202616. Juni 2026 von [Schnorrenberg • Oelbermann Anwaltskanzlei](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/author/schnorrenberg-oelbermann-anwaltskanzlei/)

Schwere familiäre Zerwürfnisse oder tiefe persönliche Enttäuschungen: Manchmal entsteht
bei Eltern der Wunsch, ein Kind vollständig vom Erbe auszuschließen. Doch selbst
wer das Kind im Testament übergeht, steht vor einer zentralen Frage: Können Eltern
den Pflichtteil verhindern? **Grundsätzlich nicht ohne Weiteres:** Der Pflichtteil
ist ein gesetzlich garantierter Mindestanspruch, den Kinder grundsätzlich auch gegen
den Willen der Eltern geltend machen können. Eine Entziehung ist nur in eng definierten
Ausnahmefällen möglich: Welche das sind, erfahren Sie im Folgenden.

## Inhaltsverzeichnis

 1. [Das Wichtigste in Kürze](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2026/06/16/wenn-eltern-ihre-kinder-wollen-koennen-eltern-den-pflichtteil-verhindern/?output_format=md#wichtig)
 2. [Pflichtteil trotz Enterbung – was bleibt rechtlich verpflichtend?](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2026/06/16/wenn-eltern-ihre-kinder-wollen-koennen-eltern-den-pflichtteil-verhindern/?output_format=md#pflichtteil)
 3. [Nur schwere Gründe zählen – wann eine Pflichtteilsentziehung gelingt](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2026/06/16/wenn-eltern-ihre-kinder-wollen-koennen-eltern-den-pflichtteil-verhindern/?output_format=md#schwere-gruende)
 4. [Schenkungen zu Lebzeiten – clevere Strategie oder riskante Falle?](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2026/06/16/wenn-eltern-ihre-kinder-wollen-koennen-eltern-den-pflichtteil-verhindern/?output_format=md#schenkungen)
 5. [Wann Gerichte die Entscheidung der Eltern akzeptieren](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2026/06/16/wenn-eltern-ihre-kinder-wollen-koennen-eltern-den-pflichtteil-verhindern/?output_format=md#gerichte)
 6. [FAQ](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2026/06/16/wenn-eltern-ihre-kinder-wollen-koennen-eltern-den-pflichtteil-verhindern/?output_format=md#faq)
 7. [Fazit: Ihre nächsten Schritte, wenn Sie den Pflichtteil ausschließen möchten](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2026/06/16/wenn-eltern-ihre-kinder-wollen-koennen-eltern-den-pflichtteil-verhindern/?output_format=md#fazit)

![Grauhaeriger Mann ernst in hellblauem Hemd unterschreibt Dokument am Tisch](https://
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## Das Wichtigste in Kürze

 * Eltern können ein Kind im Testament enterben, aber der Pflichtteilsanspruch bleibt
   dabei bestehen.
 * Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner
   Geldanspruch.
 * Eine Entziehung ist nur unter den abschließend in § 2333 BGB genannten Voraussetzungen
   möglich.
 * Die Entziehung muss im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich erklärt und begründet
   werden.
 * Schenkungen zu Lebzeiten können den Nachlasswert mindern, unterliegen aber der
   Zehn-Jahres-Frist.
 * Ein notarieller Pflichtteilsverzicht des Kindes ist die rechtssicherste Lösung.

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## Pflichtteil trotz Enterbung – was bleibt rechtlich verpflichtend?

Gemäß § 2303 BGB haben Abkömmlinge einen **gesetzlichen Pflichtteilsanspruch,** 
der durch ein Testament nicht beseitigt werden kann. Der Pflichtteil beträgt die**
Hälfte des gesetzlichen Erbteils** und ist ein Geldanspruch gegen die Erben und 
Erbinnen. Er ist jedoch kein Anspruch auf konkrete Nachlassgegenstände. Eine Entziehung
setzt das Vorliegen der in § 2333 BGB abschließend aufgezählten Gründe voraus.

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## Nur schwere Gründe zählen – wann eine Pflichtteilsentziehung gelingt

**Pflichtteilsentziehung**: Die Pflichtteilsentziehung ist die testamentarische 
Anordnung, einer pflichtteilsberechtigten Person auch ihren gesetzlichen Mindestanspruch
zu entziehen. Grundlage sind §§ 2333 ff. BGB. Sie ist schärfer als die bloße Enterbung
und setzt zwingend einen gesetzlichen Grund voraus, der im Testament konkret benannt
sein muss.

§ 2333 BGB nennt vier Entziehungsgründe: Trachten nach dem Leben des Erblassers 
bzw. der Erblasserin oder einer nahestehenden Person, ein **schweres vorsätzliches
Vergehen** gegen diese Personen, die böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht
sowie eine **rechtskräftige Verurteilung** zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe
ohne Bewährung, wenn dem Erblasser bzw. der Erblasserin deshalb die Teilhabe am 
Nachlass unzumutbar ist.

Gerichte haben **wiederholte körperliche Angriffe** und schwere Beleidigungen insbesondere
in Verbindung mit massiven tätlichen oder strafbaren Angriffen als Entziehungsgrund
anerkannt. Emotionale Enttäuschung oder Streit allein reichen nicht aus.

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## Schenkungen zu Lebzeiten – clevere Strategie oder riskante Falle?

 * **Immobilien- oder Geldschenkungen** reduzieren den Nachlass und können den Pflichtteil
   mindern, sofern die Zehn-Jahres-Frist nach § 2325 BGB abgelaufen ist.
 * **Nießbrauchsvorbehalt:** Behält der Schenker oder die Schenkerin das Nutzungsrecht,
   beginnt die Frist häufig nicht oder nur eingeschränkt zu laufen.
 * **Pflegekosten-Risiko:** Wird der Schenker oder die Schenkerin innerhalb von 
   zehn Jahren pflegebedürftig, kann das Sozialamt die Schenkung nach § 528 BGB 
   zurückfordern.
 * **Anrechnung auf den Pflichtteil:** Schenkungen an das Kind können angerechnet
   werden, wenn dies ausdrücklich angeordnet wurde (§ 2315 BGB).

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## Wann Gerichte die Entscheidung der Eltern akzeptieren

| **Grund für die Entziehung** | **Gesetzliche Grundlage** | **Erfolgsaussicht** | 
| **Mordversuch / schwere Körperverletzung** | § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB | Hoch | 
| **Schweres vorsätzliches Vergehen** | § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB | Einzelfallabhängig | 
| **Böswillige Unterhaltspflichtverletzung** | § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB | Mittel | 
| **Verurteilung ≥ 1 Jahr Freiheitsstrafe** | § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB | Mittel bis hoch | 
| **Familiärer Streit / Kontaktabbruch** | Kein gesetzlicher Grund | Keine |

Häufige Fehler sind unter anderem eine **zu vage Formulierung** im Testament, **
fehlende Beweise**, nachträgliche Verzeihung (§ 2337 BGB) oder Gründe, die zum Zeitpunkt
der Testamentserrichtung noch nicht vorlagen.

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## FAQ

**Ja**, der Pflichtteilsanspruch bleibt jedoch bestehen. Eine vollständige Entziehung
erfordert stets einen der gesetzlichen Gründe aus § 2333 BGB.

Schwere **Straftaten gegen den Erblasser** oder die Erblasserin oder nahestehende
Personen sowie die böswillige Unterhaltspflichtverletzung. Kontaktabbruch oder Streitigkeiten
genügen nicht.

Er beträgt die **Hälfte des gesetzlichen Erbteils**, der sich nach der gesetzlichen
Erbfolge richtet.

Ja, durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit dem Erblasser oder der Erblasserin(§
2346 BGB), häufig gegen eine Abfindung.

Pflichtteilsberechtigte können einen **Pflichtteilsergänzungsanspruch** geltend 
machen. Der Schenkungswert wird dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet (§ 2325 BGB).

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## Fazit: Ihre nächsten Schritte, wenn Sie den Pflichtteil ausschließen möchten

Prüfen Sie frühzeitig, ob ein gesetzlicher Entziehungsgrund vorliegt, und **sichern
Sie Beweise. **Lassen Sie ein rechtssicheres Testament errichten, in dem der Grund
konkret benannt ist. Erwägen Sie **Schenkungen zu Lebzeiten** unter Berücksichtigung
der Zehn-Jahres-Frist und streben Sie einen notariellen Pflichtteilsverzicht an,
wenn eine Einigung möglich ist. Wir von der Schnorrenberg • Oelbermann Anwaltskanzlei
stehen Ihnen dabei verlässlich zur Seite. Als erfahrener [Anwalt für Erbrecht in Düsseldorf](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/erbrecht/?output_format=md)
begleiten wir Sie von der Testamentsgestaltung bis zur Durchsetzung Ihrer Interessen.

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