Title: Erbschaften im Scheidungsfall: Das sollten Sie wissen
Author: RegioHelden
Published: 16. Dezember 2024

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# Erbschaften im Scheidungsfall: Das sollten Sie wissen

 Veröffentlicht am 16. Dezember 2024

Bei einer Eheschließung wird selten auch an das mögliche Ende der Ehe, den Scheidungs-
oder gar den Todesfall gedacht. Zu heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft
einzugehen, bringt allerdings **weitreichende Folgen** für diese Fälle mit sich.
Hierzu zählen die Fragen, ob eine während der Ehe erhaltene Erbschaft nach der [Scheidung](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/scheidung/)
aufgeteilt werden muss und ob ein Ehegattentestament auch nach der Scheidung weiterhin
gültig ist. Im Folgenden erhalten Sie einen **kurzen Überblick** über das Thema 
und die wichtigsten Implikationen. Gerne berate ich Sie als [Anwalt für Erbrecht](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/erbrecht/)
umfassend und kompetent zu Ihrem individuellen Fall.

## Inhaltsverzeichnis

 1. [Das Wichtigste in Kürze](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2024/12/16/erbschaften-scheidung/?output_format=md#das-wichtigste-in-kuerze)
 2. [Erbschaften während der Ehe: Rechtliche Einordnung](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2024/12/16/erbschaften-scheidung/?output_format=md#erbschaft-waehrend-ehe)
 3. [Erbschaften nach der Trennung: Auswirkungen und Ansprüche](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2024/12/16/erbschaften-scheidung/?output_format=md#erbschaft-nach-trennung)
 4. [Strategien und Vorsorge: Umgang mit Erbschaften im Scheidungsfall](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2024/12/16/erbschaften-scheidung/?output_format=md#strategien-und-vorsorge)
 5. [Unterstützung mit Kompetenz in Erbrecht](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2024/12/16/erbschaften-scheidung/?output_format=md#unterstuetzung-mit-kompetenz)

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## Das Wichtigste in Kürze

 * Was während einer Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft geerbt wird, wird
   beim Zugewinnausgleich bei einer Scheidung nicht eingerechnet.
 * Ein Ehegattentestament wird mit der Zustellung des Scheidungsantrags durch das
   Gericht üblicherweise ungültig.
 * Auch das gesetzliche Ehegattenerbrecht gilt im Fall einer rechtskräftigen Ehescheidung
   nicht mehr.

## Erbschaften während der Ehe: Rechtliche Einordnung

Bei einer Eheschließung ohne Ehevertrag treten die Eheleute üblicherweise in eine**
Zugewinngemeinschaft** ein. In diesem Fall wird der während der Ehe erwirtschaftete
Zugewinn bei einer Scheidung ausgeglichen. Dieser Zugewinn berechnet sich aus der
Differenz des individuellen Anfangsvermögen der Eheleute zu Beginn der Ehe und ihres
Endvermögens zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes. Erbt man während der
Ehe, wird der geerbte Betrag allerdings als **privilegierter Erwerb** sowohl zum
Anfangs- als auch zum Endvermögen zugerechnet und fällt somit aus dem Zugewinnausgleich
heraus.

Nur die möglicherweise aus dem Nachlass **entstandenen Früchte** würden dem Zugewinn
zugerechnet. Dazu zählen beispielsweise Mieteinnahmen und Wertsteigerung aus geerbten
Immobilien sowie Zinseinnahmen, wenn geerbtes Geld angelegt wurde. Anders sieht 
es aus, wenn im Rahmen eines Ehevertrags eine **Gütergemeinschaft** vereinbart wurde.
Dann zählt das gesamte Vermögen beider Eheleute zum **Gesamtgut** und wird entsprechend
bei einer Scheidung hälftig aufgeteilt. Dies würde einen möglicherweise während 
der Ehe erhaltenen Nachlass mit umfassen.

Für das Vererben ohne Testament während der Ehe gilt das **Ehegattenerbrecht** mit
der gesetzlichen Erbfolge. Was der Ehegatte oder die Ehegattin erbt, hängt hierbei
von der Art des Güterstands, wie Zugewinn- oder Gütergemeinschaft, ab. Im verbreiteten
Fall der Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte oder die Ehegattin, wenn es auch
Kinder gibt, einen **allgemeinen Erbteil** in Höhe von einem Viertel des Nachlasses
sowie einen **pauschalen Zugewinnausgleich **in Höhe von einem weiteren Viertel 
des Nachlasses. Sind weder Kinder noch Enkel und Enkelinnen noch Eltern, Geschwister,
Neffen, Nichten oder Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte oder die Ehegattin 
allein. Oft wird allerdings ein **Ehegattentestament** aufgesetzt, in dem geregelt
ist, was im Falle des Todes eines oder beider Eheleute geschieht. Ein gebräuchliches
Beispiel hierfür ist das Berliner Testament, in dem sich die Eheleute zunächst gegenseitig
und mit dem Tod des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin die gemeinsamen
Kinder zu Erben und Erbinnen berufen.

## Erbschaften nach der Trennung: Auswirkungen und Ansprüche

Auf eine während der Ehe erhaltene Erbschaft hat der andere Ehepartner oder -partner
nach einer Trennung häufig **keine Ansprüche**. Endet die Ehe, greifen die oben 
geschilderten rechtlichen Regelungen zum Zugewinnausgleich. Eine Ausnahme wäre beispielsweise,
wenn geerbtes Geld in ein **in gemeinsamem Besitz befindliches Haus** investiert
wurde. Größere Auswirkungen kann eine Trennung auch haben, wenn eine Gütergemeinschaft
vereinbart wurde und daher das gesamte gemeinschaftliche Vermögen, inklusive dem
Nachlass, den ein Ehegatte oder eine Ehegattin erhalten hat, aufgeteilt wird. Die
Aufteilung erfolgt **nach der vollzogenen Scheidung**.

Wenn man **selbst vererbt**, dann wirkt sich eine Trennung aber unter Umständen 
sogar **schon vor der vollzogenen Scheidung** auf die Aufteilung des Nachlasses 
aus. Hierfür ist die Rechtshängigkeit der Scheidung maßgeblich, also die Zustellung
des Scheidungsantrags durch das Gericht. Diese muss bereits vor dem Erbfall erfolgt
sein. Ab diesem Moment ist das **Ehegattenerbrecht ausgeschlossen** und üblicherweise
ist dann auch ein eventuelles **Ehegattentestament unwirksam**. Der geschiedene 
Ehegatte bzw. die geschiedene Ehegattin erbt also nichts mehr, da keine Grundlage
mehr besteht. Wichtig zu beachten ist, dass es hierfür nicht ausreicht, lediglich
getrennt zu leben.

Will sich ein Ehegatte oder eine Ehegattin schon vor einem Scheidungsverfahren von
einem gemeinschaftlichen Testament lösen, kann er oder sie dies durch einen Widerruf
in notariell beurkundeter Form tun.

## Strategien und Vorsorge: Umgang mit Erbschaften im Scheidungsfall

Im Zusammenhang mit einer Scheidung sollte auch geprüft werden, welche möglichen
Konsequenzen ein während der Ehe erstelltes Testament hat. Nach § 2268 Abs. 2 BGB
kann ein Ehegattentestament nämlich auch nach einer Scheidung wirksam bleiben, wenn
sich ein sogenannter **Fortgeltungswille** feststellen lässt, also davon ausgegangen
werden kann, dass eine fortgesetzte Gültigkeit dem Wunsch des Erblassers oder der
Erblasserin entspräche. Um Unklarheiten in dieser Hinsicht vorzubeugen, ist es empfehlenswert,
gegebenenfalls bereits bei der Erstellung des Ehegattentestaments eine Klarstellung
dazu einzufügen, dass dies nicht gewünscht ist.

Darüber hinaus kann es passieren, dass der Ehegatte oder die Ehegattin, der bzw.
die die Scheidung beantragt hat, den **Scheidungsantrag zurückzieht**. Geschieht
dies vor dem Erbfall, dann liegen die Scheidungsvoraussetzungen nicht mehr vor und
das Ehegattenerbrecht beziehungsweise das Ehegattentestament gelten weiter. Einer
solchen Situation lässt sich vorbeugen, indem selbst ein Scheidungsantrag gestellt
wird.

Nicht zuletzt besteht auch die Möglichkeit, dass der geschiedene Ehegatte bzw. Ehegattin
mit **Umweg über die gemeinsamen Kinder** doch noch etwas vom eigenen Vermögen erbt.
Wird etwa einem gemeinsamen Kind ein Haus hinterlassen und das Kind verstirbt selbst,
hätte der geschiedene Ehegatte bzw. die Ehegattin als Elternteil des Kindes unter
Umständen Erbansprüche. Mit einem **Geschiedenentestament** kann solchen Ansprüchen
vorgebeugt werden, um den geschiedenen Ehegatten oder die geschiedene Ehegattin 
dauerhaft auszuschließen. Das Geschiedenentestament enthält dann beispielsweise 
eine Vor- und Nacherbschaft oder eine Vermächtnislösung.

## Unterstützung mit Kompetenz in Erbrecht

Wird im Zusammenhang mit einer Ehe beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnerschaft
geerbt oder vererbt, hat dies sowohl familienrechtliche als auch erbrechtliche Implikationen.
Daher kann es sinnvoll sein, einen erfahrenen Anwalt oder Anwältin für Erbrecht 
zu konsultieren. Gerne **berate ich Sie eingehend** zu Ihrer Situation, prüfe Ihren
Ehevertrag unter erbrechtlichen Gesichtspunkten oder erstelle gemeinsam mit Ihnen
ein Ehegatten- beziehungsweise Geschiedenentestament.

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