Title: Ausgleichszahlung &#8211; erben pflegende Angehörige mehr?
Author: RegioHelden
Published: 18. Juli 2024

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# Ausgleichszahlung – erben pflegende Angehörige mehr?

 Veröffentlicht am 18. Juli 202418. Juli 2024

In Zeiten knapper Pflegeplätze übernehmen immer häufiger Angehörige die **Pflege
der Eltern**. Trotz der erheblichen zeitlichen Belastung für die Pflegenden vereinbaren
die Beteiligten aber nur selten eine **Vergütung für die Pflege**. Verstirbt die
gepflegte Person, stellt sich die Frage, ob der Aufwand der Pflegenden bei der Verteilung
des Erbes berücksichtigt werden muss.

## Inhaltsverzeichnis

 1. [Das Wichtigste in Kürze](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2024/07/18/ausgleichszahlung/?output_format=md#das-wichtigste-in-kuerze)
 2. [Erbschaftsrecht und Ausgleichszahlungen](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2024/07/18/ausgleichszahlung/?output_format=md#Erbschaftsrecht-und-Ausgleichszahlungen)
 3. [Wer hat Anspruch auf ein höheres Erbe?](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2024/07/18/ausgleichszahlung/?output_format=md#Wer-hat-Anspruch-auf-ein-hoeheres-Erbe?)
 4. [Wer kann keine Ausgleichszahlung beanspruchen?](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2024/07/18/ausgleichszahlung/?output_format=md#Wer-kann-keine-Ausgleichszahlung-beanspruchen?)
 5. [Wie muss die Pflegezeit nachgewiesen werden?](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2024/07/18/ausgleichszahlung/?output_format=md#Wie-muss-die-Pflegezeit-nachgewiesen-werden?)
 6. [Fazit](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2024/07/18/ausgleichszahlung/?output_format=md#Fazit)

![ältere Frau mit Hauspflegerin](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/wp-content/
uploads/sites/743/2024/07/aeltere-frau-mit-hauspflegerin-1-1024x582.jpg)

Alexander Raths – stock.adobe.co

## Das Wichtigste in Kürze

 * Ausgleichszahlungen müssen bei der Verteilung des Erbes berücksichtigt und von
   der Erbmasse abgezogen werden.
 * Ausgleichszahlungen aufgrund von Pflegeleistungen stehen nur Abkömmlingen zu,
   die die Erblassenden in erheblichem Umfang gepflegt haben.
 * Die Ausgleichsberechtigten haben den Umfang der Pflegeleistung nachzuweisen, 
   beispielsweise durch ein Pflegetagebuch.

## Erbschaftsrecht und Ausgleichszahlungen

Haben die Verstorbenen (Erblassende) keine gewillkürte Erbfolge – beispielsweise
durch ein Testament – bestimmt, richtet sich die Verteilung des Erbes nach den **
gesetzlichen Vorschriften**. Hierbei kommt der Rangordnung der Erben und Erbinnen
eine besondere Bedeutung zu. Sie wird durch die Nähe des Verwandtschaftsverhältnisses
bestimmt. Eine höhere Rangordnung verdrängt den Erbanspruch niedrigerer Rangordnungen.
Zwischen den Erben und Erbinnen gleicher Rangordnung wird das Erbe gleichmäßig verteilt.

Eine Besonderheit besteht jedoch in Fällen der sogenannten Ausgleichszahlungen, 
die bei Vorliegen einer Ausgleichspflicht stets zu beachten sind. Ausgleichspflichten
können insbesondere dann entstehen, wenn Angehörige Zuwendungen beispielsweise **
in Form von Pflegeleistungen** erbracht haben. Ausgleichszahlungen werden **von 
der Erbmasse automatisch zum Abzug gebracht**. Das heißt, der gesamte Nachlass wird
berechnet und die Ausgleichszahlungen werden hiervon abgezogen. Die Ausgleichsberechtigten
erhalten die Ausgleichszahlungen und die restliche Erbmasse wird wie gewohnt nach
den jeweiligen Erbteilen verteilt.

## Wer hat Anspruch auf ein höheres Erbe?

Ausgleichsansprüche infolge von Pflegeleistungen stehen jedoch nur den Ausgleichsberechtigten
zu. Hierfür müssen im Wesentlichen vier Voraussetzungen erfüllt sein:

 * Bei den Pflegenden muss es sich um **Abkömmlinge der Erblassenden** handeln, 
   also deren Kinder sowie nichteheliche und adoptierte Kinder. Daneben sind auch
   Enkelkinder und Urenkelkinder berechtigt.
 * Die Pflegenden müssen darüber hinaus **gesetzliche Erben oder Erbinnen** sein.
   Haben die Erblassenden eine gewillkürte Erbfolge bestimmt und sind damit von 
   den gesetzlichen Erbregelungen abgewichen, geht der erkennbare Wille der Erblassenden
   vor. Die Eigenschaft als gesetzliche Erben und Erbinnen schließt zudem auch (
   Ur-)Enkelkinder von der Ausgleichsberechtigung aus, sofern deren Eltern noch 
   leben. Ihre Eltern erben nämlich nach der gesetzlichen Erbfolge vorrangig.
 * Die Pflegeleistung der Pflegenden muss dazu beigetragen haben, das Vermögen der
   Erblassenden zu erhalten oder zu vermehren. Das kommt insbesondere dann in Betracht,
   wenn durch die Pflege die Inanspruchnahme eines Heimplatzes oder eines Pflegedienstes
   vermieden werden konnte. Erforderlich ist, dass die Pflegeleistung **über übliche
   Unterstützungsleistungen zwischen Angehörigen hinausgeht** und über einen längeren
   Zeitraum erbracht wurde (mindestens ein Monat).
 * Für die Pflegeleistung darf weder eine angemessene Vergütung vereinbart oder 
   sogar bereits gewährt worden sein, noch darf dem Berechtigten ein anderer Anspruch
   aufgrund der Pflegeleistung zustehen. 

## Wer kann keine Ausgleichszahlung beanspruchen?

Aufgrund der Beschränkung von Ausgleichszahlungen auf Abkömmlinge sind damit sämtliche
anderen Angehörigen von der Berechtigung ausgeschlossen. Das gilt zum einen für 
die **eigenen Eltern und entferntere Verwandte** und Freunde, zum anderen aber auch
für die **Ehepartner und -partnerinnen**. Auch wenn Eheleute regelmäßig untereinander
umfangreiche Pflegeleistungen erbringen, erhalten sie hierfür im Fall der gesetzlichen
Erbfolge keine Ausgleichszahlungen.

## Wie muss die Pflegezeit nachgewiesen werden?

Nicht immer haben alle Erbenden davon Kenntnis, ob und wie lange die Abkömmlinge
die Erblassenden gepflegt haben. Um Streitigkeiten über den Anspruch zu vermeiden,
ist eine umfassende Dokumentation der Pflegeleistungen zu empfehlen. Die Pflegenden
sollten zunächst darlegen können, ob überhaupt ein **Pflegebedarf** bestand. Dies
kann beispielsweise über den Nachweis des Pflegegrades der Erblassenden erfolgen.
Darüber hinaus muss möglichst detailliert beschrieben werden, welche Pflegeleistungen
über welchen Zeitraum und in welchem Umfang ausgeübt wurden. Zum Beweis können zum
Beispiel **Zeuginnen oder Zeugen** benannt oder Aufzeichnungen in einem **Pflegetagebuch**
genutzt werden.

## Fazit

Durch Ausgleichszahlungen können **Pflegeleistungen von Abkömmlingen** bei der Erbverteilung
berücksichtigt werden. Damit wird der erhebliche Zeitaufwand und die nicht selten
damit einhergehende Berufsaufgabe finanziell entlohnt. Insbesondere die konkrete**
Berechnung von Ausgleichszahlungen** ist allerdings komplex. Insofern empfehlen 
wir, einen qualifizierten [Anwalt für Erbrecht](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/erbrecht/)
der **Schnorrenberg • Oelbermann Anwaltskanzlei** zurate zu ziehen.

## Beitragsnavigation

[Geschlossene Adoption: Rechte leiblicher Eltern](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2024/06/04/geschlossene-adoption/)

[Sorgerecht, Umgangsrecht und Namensrecht: Das sind die Unterschiede](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2024/07/18/unteschiede-sorge-umgangs-namensrecht/)