Title: Gütertrennung: Vorteile für Erbe und Scheidung
Author: RegioHelden
Published: 1. Februar 2024
Last modified: 7. Februar 2024

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# Gütertrennung: Vorteile für Erbe und Scheidung

 Veröffentlicht am 1. Februar 20247. Februar 2024

Im deutschen Recht unterscheidet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bei der Eheschließung
zwischen drei verschiedenen Güterständen: der **Zugewinngemeinschaft**, der Gütertrennung
und der Gütergemeinschaft. Während die Zugewinngemeinschaft **automatisch bei Eheschließung**
mangels anderweitiger Vereinbarung gilt, kann die **Gütertrennung oder Gütergemeinschaft**
nur durch einen **Ehevertrag** vereinbart werden. In diesem Beitrag wird die Gütertrennung
genauer beleuchtet und insbesondere die Frage, welche Vorteile sich aus diesem Güterstand
für das Erbe und die Scheidung ergeben. 

## Inhaltsverzeichnis

 1. [Das Wichtigste in Kürze](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2024/02/01/guetertrennung-vorteile/?output_format=md#wichtigste-in-kuerze)
 2. [Gütertrennung und Erbschaft](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2024/02/01/guetertrennung-vorteile/?output_format=md#guetertrennung-erbschaft)
 3. [Gütertrennung bei Scheidung](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2024/02/01/guetertrennung-vorteile/?output_format=md#guetertrennung-scheidung)
 4. [Unterstützung durch einen Anwalt oder eine Anwältin](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2024/02/01/guetertrennung-vorteile/?output_format=md#unterstuetzung-anwalt)
 5. [Fazit](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2024/02/01/guetertrennung-vorteile/?output_format=md#fazit)

![Gütertrennung: Vorteile für Erbe und Scheidung](https://www.schnorrenberg-oelbermann.
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## Das Wichtigste in Kürze

 * Gütertrennung kann nur durch einen Ehevertrag vereinbart werden. 
 * Jeder Ehegatte behält bei diesem Güterstand sein Vermögen. 
 * Bei Beendigung der Ehe wird kein Zugewinnausgleich durchgeführt. 

## Gütertrennung und Erbschaft

Durch die Vereinbarung der Gütertrennung werden die Vermögensmassen der Ehegatten**
getrennt** behandelt. Das bedeutet konkret: 

 * Jeder Ehepartner bleibt auch während der Ehe **alleiniger Eigentümer bzw. Eigentümerin**
   der Gegenstände und Vermögenswerte, die er oder sie vor oder während der Ehe 
   erworben hat.
 * Dadurch kann jeder Ehegatte über **alle Gegenstände** frei und ohne eine erforderliche
   Zustimmung des anderen verfügen. 
 * Dies betrifft auch die Vermögensgegenstände, die Teil des gemeinsamen Haushalts
   sind oder einen Großteil des Vermögens darstellen. 

Dies sind **wichtige Unterschiede zur Zugewinngemeinschaft**, bei der für eine Verfügung
über Haushaltsgegenstände oder das Vermögen im Ganzen die Zustimmung beider Ehegatten
erforderlich ist. 

Im Fall des Todes eines Ehegatten erbt der andere Ehepartner den testamentarischen
oder der gesetzlichen Erbfolge entsprechenden Anteil. Während bei der Zugewinngemeinschaft
dieser Anteil durch die Durchführung des **Zugewinnausgleichs** erhöht wird, ist
dies bei der Gütertrennung nicht der Fall. Zudem kann der Ehegatte bzw. die Ehegattin
im Fall der Enterbung bei der Zugewinngemeinschaft neben dem **Pflichtteil** auch
noch den Zugewinnausgleich verlangen. Im Güterstand der Gütertrennung ist dies nicht
vorgesehen. 

## Gütertrennung bei Scheidung

Im Gegensatz zum Zugewinnausgleich wird bei einer Gütertrennung im Falle der Scheidung**
kein Vermögensausgleich **durchgeführt. Dies stellt einen großen Unterschied zur
Zugewinngemeinschaft dar, bei welcher im Moment der Ehescheidung die Anfangsvermögen
zu Beginn der Ehe und Endvermögen im jetzigen Zeitpunkt beider Ehegatten miteinander
verglichen werden. Derjenige, der einen **höheren Zugewinn** hat, hat dem anderen
Ehepartner einen **Teil auszugleichen**. 

Bei der Gütertrennung findet ein solcher Ausgleich nicht statt. Vielmehr hat dieser
Güterstand **keine güterrechtlichen Folgen **bei einer Scheidung. Die Vermögensmassen
der Ehegatten bleiben auch nach der Ehescheidung getrennt, sodass **keine Berechnung
des Zugewinns** stattfindet. Dadurch werden allerdings auch mögliche Investitionen
des einen Ehegatten in das Vermögen des anderen nicht ausgeglichen, sondern stellen
eigenes Risiko dar. 

## Unterstützung durch einen Anwalt oder eine Anwältin

Die Wahl des richtigen Güterstandes ist eine sehr individuelle und zugleich wichtige
Frage zur **Eheschließung**. Ihr [Rechtsanwalt für Familienrecht](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/familienrecht/?output_format=md)
in Düsseldorf kann Sie diesbezüglich informieren und effektiv beraten, damit Ihre**
Interessen** und die Ihres Ehegatten bzw. Ihrer Ehegattin bestmöglich vereinbart
werden. Insbesondere der Güterstand der Gütertrennung bietet, wie dargestellt einige
Vorteile, aber auch Nachteile. Um sich dessen bewusst zu sein und unangenehme Folgen
wie eine langwierige **gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden**, ist eine **
vorherige Beratung** durch Ihren Rechtsanwalt zielführend und empfehlenswert. 

## Fazit

Durch den Güterstand der Gütertrennung bleibt die Autonomie und **Entscheidungsfreiheit**
eines jeden Ehegatten hinsichtlich der eigenen und der gemeinsamen **Vermögenswerte**
während der Ehe erhalten. Dies kann viele Vorteile mit sich bringen, insbesondere
den **Wegfall eines Vermögensausgleichs **im Fall der Ehescheidung. Sollten Sie 
diesbezüglich noch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Vereinbaren
Sie einen Termin für ein **persönliches Beratungsgespräch **in unserer Kanzlei in
Düsseldorf.

## Beitragsnavigation

[Pflichtteil bei Enterbung: Welche Ansprüche gelten? ](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2024/01/31/pflichtteil-enterbung/)

[Wieso braucht man auch bei einvernehmlicher Scheidung einen Anwalt? ](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2024/04/09/einvernehmliche-scheidung/)