Title: Pflichtteil bei Enterbung: Welche Ansprüche gelten? 
Author: RegioHelden
Published: 31. Januar 2024
Last modified: 7. Februar 2024

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# Pflichtteil bei Enterbung: Welche Ansprüche gelten? 

 Veröffentlicht am 31. Januar 20247. Februar 2024

Aufgrund der **Testierfreiheit** steht es jedem frei, ein Testament zu verfassen,
um damit festzulegen, wie im Fall des eigenen Todes mit dem Vermögen verfahren werden
soll. Dabei besteht auch die Möglichkeit, Angehörige von der Erbfolge auszuschließen
und folglich zu **enterben**. Eine Enterbung lässt jedoch nicht den sogenannten **
Pflichtteil** entfallen, der **nahen Angehörigen** dennoch zusteht. Wie dieser konkret
gesetzlich gestaltet ist und wie Sie diesen einfordern können, erfahren Sie im folgenden
Beitrag. 

## Inhaltsverzeichnis

 1. [Das Wichtigste in Kürze](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2024/01/31/pflichtteil-enterbung/?output_format=md#wichtigste-in-kuerze)
 2. [Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2024/01/31/pflichtteil-enterbung/?output_format=md#rechtliche-grundlagen-voraussetzungen)
 3. [Berechnung und Höhe des Pflichtteils](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2024/01/31/pflichtteil-enterbung/?output_format=md#berechnung-hoehe-pflichtteil)
 4. [Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2024/01/31/pflichtteil-enterbung/?output_format=md#durchsetzung-pflichtanspruch)

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Nico – stock.adobe.com

## Das Wichtigste in Kürze

 * Der Pflichtteil steht auch enterbten nahen Angehörigen zu. 
 * Er kann nicht durch ein Testament ausgeschlossen werden. 
 * Berechnen lässt sich der Pflichtteil als die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.

## Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen

Eine Erbfolge von Todes wegen lässt sich im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuches(
BGB) im deutschen Recht in Form eines **Testaments oder Erbvertrags **individuell
gestalten. Hier kann entschieden werden, wie mit dem Nachlass nach dem Tod verfahren
werden soll und wie dieser zu verteilen ist. Hat der Erblasser bzw. die Erblasserin
ein solches eigenhändig geschriebenes und unterzeichnetes Testament, geht dieses
der **gesetzlichen Erbfolge** vor. Dementsprechend werden nur diejenigen bei der
Erbfolge berücksichtigt, die in dem Testament benannt und begünstigt sind. 

Neben der testamentarischen Bestimmung zu Erben und Erbinnen kann der Erblasser 
oder die Erblasserin auch Personen von der Erbfolge ausschließen. Diese **Enterbung**
hat zur Folge, dass die Person dann **keine Erbschaftsgegenstände erhält** und nicht
als Erbe oder Erbin bedacht wird. Allerdings lässt das deutsche Erbrecht diese **
Testierfreiheit nicht ohne Grenzen** zu: Besonders nahestehende Angehörige sollen
auch im Fall der Enterbung eine finanzielle Unterstützung durch den Erbfall erhalten.
Gemäß § 2303 BGB haben sie in diesen Fällen einen **Anspruch auf einen Pflichtteil**.

Dieser Pflichtteil kann praktisch kaum ausgeschlossen werden. Das BGB sieht nach§
2333 BGB nur ganz **wenige Ausnahmen** vor, in denen ein krasses Missverhältnis 
zwischen Verhalten des Erben oder der Erbin und der Begünstigung durch einen Pflichtteil
besteht. Beispielsweise kann der Erblasser oder die Erblasserin den **Pflichtteilsanspruch
dann ausschließen**, wenn der Erbe oder die Erbin dem Erblasser oder der Erblasserin
nach dem Leben trachtet oder zu seinen bzw. ihren oder der Lasten seiner nahestehenden
Personen ein Verbrechen begangen hat. 

## Berechnung und Höhe des Pflichtteils

Als nahe Angehörige zählen im deutschen Recht: 

 * der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin,
 * eigene Kinder,
 * die Eltern des Erblassers bzw. der Erblasserin sowie
 * eventuelle Nachkommen seiner bzw. ihrer Kinder. 

Diese Personen haben folglich einen **Anspruch auf einen Pflichtteil vom Erbe**,
sollten sie testamentarisch enterbt worden sein. Das Gesetz sieht vor, dass der 
Pflichtteil beim Erbe die **Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs **betragen soll.
Dies bedeutet, dass die genannten enterbten Angehörigen trotz der Enterbung einen
Anspruch auf 50 % des Anteils an der Erbschaft haben, den sie im Wege der gesetzlichen
Erbfolge gehabt hätten. 

Bei der Berechnung des konkreten Pflichtteilsanspruchs ist zu beachten, welche Erben
und Erbinnen es noch gibt und in welchem **Güterstand** die Ehegatten gelebt haben.
Beispielsweise hat der Ehegatte bzw. die Ehegattin bei Ehe in einer **Zugewinngemeinschaft**
neben den Kindern grundsätzlich einen Anspruch auf ¼ des Nachlasses. Durch die Auflösung
der Ehe durch den Tod und somit durch das Ende der Zugewinngemeinschaft erhöht sich
das Erbe um ein weiteres Viertel auf ½. Der Pflichtteil beträgt folglich ¼ davon.

## Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs

Der Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils muss innerhalb von** drei Jahren** 
nach Kenntnis des Erbfalls und des Anspruchs geltend gemacht werden. Damit dieser
Anspruch nicht verjährt und folglich verfällt, empfiehlt es sich, bereits frühzeitig
einen **Rechtsanwalt** bzw. eine Rechtsanwältin mit der **Durchsetzung der Ansprüche**
zu mandatieren. Ihr [Rechtsanwalt für Erbrecht in Düsseldorf](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/erbrecht/?output_format=md)
kann Ihren Pflichtteilsanspruch konkret berechnen und Sie hinsichtlich der **außergerichtlichen
oder gerichtlichen Geltendmachung** beraten. Gerne klären wir Sie in unserer Kanzlei
über das Pflichtteilsrecht auf und stehen Ihnen für alle Fragen rund um das **Erbrecht**
zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch.

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