Title: Mythos und Wahrheit – Regelungen zu Abmahnung und Kündigung
Published: 25. Februar 2021
Last modified: 31. Mai 2023

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# Mythos und Wahrheit – Regelungen zu Abmahnung und Kündigung

 Veröffentlicht am 25. Februar 202131. Mai 2023 von [](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/author/)

## Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung wird von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber ausgesprochen,
um darauf hinzuweisen, dass er bzw. sie sich falsch verhält und **Konsequenzen drohen**.
Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die oder der Angestellte den arbeitsvertraglich
geregelten Pflichten in irgendeiner Form nicht nachkommt oder sich unangemessen 
verhält. Typische Fälle sind:

 * eine **schlechte Arbeitsleistung**
 * ein **unkorrektes Verhalten** gegenüber Kollegen
 * der **sorglose Umgang mit Materialien** und Maschinen
 * die **Weigerung**, die richtige Arbeitskleidung zu tragen
 * **Unpünktlichkeit**
 * **Versäumnisse**

Zwar ist die Abmahnung gesetzlich nicht eindeutig geregelt, hat jedoch in der Arbeitswelt
die Funktion der **schriftlichen Verwarnung**, dass beim nächsten Mal die Kündigung
droht. Damit sichern sich auch die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ab, indem 
sie bei einer möglichen Kündigung nachweisen können, dass bereits eine formale Abmahnung
vorliegt. Eine solche kann auch **ungerechtfertigt** sein, sodass Arbeitnehmer/innen
die Möglichkeit einer Klage haben. Unsere Kanzlei für [Arbeitsrecht in Düsseldorf](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/arbeitsrecht/)
berät Sie gerne, was in einem solchen Fall zu tun ist.

## Was ist eine Kündigung?

Eine Kündigung ist das **formale Schreiben**, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden
und aufzulösen. Sie kann sowohl von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eingereicht
werden oder von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern geltend gemacht werden. Die Kündigung
muss schriftlich eingereicht werden und wird innerhalb eines festgesetzten Zeitraums
gültig. Dieser Zeitraum nennt sich **Kündigungsfrist**. Es gibt die ordentliche 
und **fristgerechte Kündigung** und die **außerordentliche Kündigung**. Häufige 
Gründe sind personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt.

## 5 Mythen über die Regelung von Abmahnung und Kündigung

### Mythos 1: Die Abmahnung zieht immer eine Kündigung nach sich

Eine Abmahnung ist immer eine formale Vorbereitung auf eine Kündigung. Soweit entspricht
das der Wahrheit. Jedoch ist es ein Mythos, dass nach einer Abmahnung sofort eine
Kündigung erfolgt und das Dokument den Vorgang nur einleitet. Allgemein darf die
Abmahnung nur bei einem **groben Fehlverhalten** ausgesprochen werden und nicht 
wegen Nichtigkeiten oder weil Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
kündigen möchten.

⌊Richter Hammer auf Buch als Symbol für Wahrheit⌉⌊Richter Hammer auf Buch als Symbol
für Wahrheit⌉
 AdobeStock/H_Ko

### Mythos 2: Ohne Abmahnung darf nicht gekündigt werden

In der Praxis ist bei verhaltensbedingten Schwierigkeiten die Abmahnung vor der 
Kündigung üblich. Das bedeutet allerdings **nicht**, dass bei einem groben und schwerwiegenden
Fehlverhalten die Kündigung nicht ohne vorherige Abmahnung **ausgesprochen werden
darf**. Das sind jedoch Ausnahmefälle. Dagegen ist in Kleinbetrieben oder in der
Probezeit eine Kündigung **jederzeit ohne Abmahnung** möglich.

### Mythos 3: Eine Kündigung erfolgt immer nach drei Abmahnungen

Die magische Zahl Drei hat mit einer Kündigung nichts zu tun. Tatsächlich darf die
Kündigung bereits nach **einer erfolgten formalen Abmahnung** ausgesprochen werden.
Abhängig ist das von der **Schwere des Fehlverhaltens**. Ebenso haben die Arbeitgeberin
oder der Arbeitgeber das Recht, **ohne Abmahnung zu kündigen**, wenn bestimmte Voraussetzungen
erfüllt sind. Für eine verhaltensbedingte Kündigung muss dagegen zuvor eine Abmahnung
erfolgt sein.

### Mythos 4: Bei einer Kündigung endet das Arbeitsverhältnis sofort

Eine Kündigung geht immer mit einer **Kündigungsfrist** einher. Das bedeutet, dass
ein im Vertrag geregelter Zeitraum zwischen dem Aussprechen der Kündigung und zwischen
der endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt. Die Kündigungsfrist muss
dabei **eingehalten** werden. In diesem Zeitraum lassen sich auch rechtliche Schritte
unternehmen, wenn die Kündigung nicht gerechtfertigt ist.

### Mythos 5: Enthält die Kündigung keine Begründung, ist sie ungültig

Die Kündigung, die durch eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer erfolgt, benötigt**
keinen Grund**. Für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ist eine Begründung in
der Kündigung ebenfalls nicht verpflichtend.

Dennoch haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Recht, zu erfahren, weshalb sie
gekündigt werden. Das ergibt sich aus den **Nebenpflichten** der oder des Vorgesetzten.
Weigert sich die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, den Grund beispielsweise mündlich
zu nennen, wenn er im Schreiben nicht angegeben ist, besteht die Möglichkeit, **
Schadensersatz** zu verlangen. Allerdings ist nicht gesetzlich festgelegt, dass 
eine Begründung im Kündigungsschreiben genannt werden muss. Sie wird entsprechend
auch **ohne Begründung wirksam**. In der Praxis ist das jedoch eher selten.

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[Kind und Karriere: Dies gilt es in der Elternzeit zu berücksichtigen](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2020/10/15/kind-und-karriere-dies-gilt-es-in-der-elternzeit-zu-beruecksichtigen/)

[Wie unterscheidet sich eine Schenkung von einer Erbschaft? – Schnorrenberg & Oelbermann Rechtsanwälte](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2021/02/25/wie-unterscheidet-sich-eine-schenkung-von-einer-erbschaft/)

##  Ein Kommentar zu “Mythos und Wahrheit – Regelungen zu Abmahnung und Kündigung”

 1.   **[Schuster und Partner](https://sspa.de/)** sagt:
 2.  [15. März 2021 um 8:19 Uhr](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2021/02/25/mythos-und-wahrheit/#comment-1184)
 3. Das ist ein sehr guter und informativer Beitrag! Vielen Dank.

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