Title: Kind und Karriere: Dies gilt es in der Elternzeit zu berücksichtigen
Published: 15. Oktober 2020
Last modified: 31. Mai 2023

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# Kind und Karriere: Dies gilt es in der Elternzeit zu berücksichtigen

 Veröffentlicht am 15. Oktober 202031. Mai 2023 von [](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/author/)

Kinderbetreuung und Jobpflichten miteinander zu vereinbaren, gleicht in vielen Fällen
einem Balanceakt. Neben den organisatorischen Herausforderungen stellt Sie das Arbeiten
während der Elternzeit auch vor zahlreiche **juristische Herausforderungen**. Die
gesetzliche Grundlage ist im **Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)** zu
finden.

Unsere Anwaltskanzlei Schnorrenberg – Oldermann steht Ihnen mit Kompetenz und Feingefühl
bei Fragen zur Elternzeit jederzeit zur Verfügung und erörtert im folgenden Beitrag
die wichtigsten Eckpunkte, die es für **berufstätige Eltern in Elternzeit** zu beachten
gilt.

![Gestresstes Paar möchte Elterngeld beantragen](https://www.schnorrenberg-oelbermann.
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Adobe – Andrey Popov

## Allgemeines zur Elternzeit

Wenn Sie ein Kind bekommen haben und als Arbeitnehmer tätig sind, haben Sie den 
Anspruch, für **maximal drei Jahre** unbezahlt von Ihrer Arbeit freigestellt zu 
werden. Diese drei Jahre, die für die intensive Kinderbetreuung vorgesehen sind,
können sowohl an einem Stück oder auch aufgeteilt beansprucht werden, wobei sie 
bis zum achten Lebensjahr des Kindes verbracht werden müssen. Während der Elternzeit
genießen Sie einen **besonderen Kündigungsschutz** und haben das Recht, nach dem
Ende derselben an Ihre alte Arbeitsstelle zurückzukehren.

## Arbeiten während der Elternzeit

Auch wenn die Elternzeit vorrangig für das Kennenlernen des neuen Familienmitgliedes,
die Erziehung und die intensive Kinderbetreuung gedacht ist, haben Sie die Möglichkeit,**
weiterhin berufstätig zu bleiben** und dadurch Ihren Status im Betrieb zu erhalten
sowie den Anschluss im Büro nicht zu verlieren.

Das Gesetz erlaubt eine **wöchentliche Arbeitszeit von maximal 30 Stunden**, sodass
Sie einer Teilzeittätigkeit nachgehen können, ohne Ihre Vorteile aus der Elternzeit
zu gefährden. Allerdings sollten Sie aus organisatorischen Gründen Ihre Arbeitszeit
so einteilen, dass Sie zumindest **zwei Monate durchgehend beschäftigt** sind und
Ihren Antrag auf die Weiterbeschäftigung in Teilzeit in schriftlicher Form binnen
einer Frist von sieben Wochen vor Arbeitsbeginn beim Arbeitgeber einreichen.

Die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen hängt nicht nur vom Wohlwollen
und Entgegenkommen des Arbeitgebers ab. In manchen Fällen haben Sie – sofern keine
dringenden betrieblichen Gründe dagegensprechen – einen **gesetzlichen Anspruch 
auf einen Teilzeitarbeitsplatz** während der Elternzeit. Dieser liegt vor, wenn

 * der Arbeitgeber über 15 Mitarbeiter beschäftigt,
 * Sie länger als sechs Monate im Unternehmen arbeiten und
 * Ihre gewünschte Arbeitszeit zumindest 15 Wochenstunden beträgt.

Sollte der Arbeitgeber jedoch **keine geeignete Teilzeitkraft **zum gänzlichen Ausfüllen
Ihrer ehemaligen Vollzeitstelle finden können oder einen **fehlenden Beschäftigungsbedarf
nachweisen**, kann dieser Ihren Antrag ablehnen.

## Das Elterngeld und der Verdienst

Während der ersten **14 Lebensmonate** des Kindes beziehen die Eltern Elterngeld,
das als staatliche Sozialleistung gilt und grundsätzlich jedem unabhängig von der
Arbeitnehmereigenschaft zusteht, der das Kind betreut und mit diesem in einem Haushalt
lebt.

Die **Höhe des Elterngeldes** richtet sich nach dem **Nettoverdienst vor der Geburt**
und beträgt je nach Einkommen zwischen 300 und 1.800 Euro. Jeder Verdienst während
dieser Zeit wirkt sich auf die Höhe des ausgezahlten Elterngeldes aus, indem die
Differenz zwischen dem aktuellen, aus der Teilzeittätigkeit bezogenen Einkommen 
und jenem vor der Elternzeit als Grundlage der Berechnung herangezogen wird.

Aus diesem Grund gibt es in vielen Fällen durchaus Sinn, bereits im **Voraus eine
Berechnung anzustellen** und anhand dieser herauszufinden, ob die Aufnahme einer
beruflichen Tätigkeit während der Elternzeit überhaupt aus wirtschaftlicher Sicht
sinnvoll ist.

Wir als Kanzlei für [Familienrecht](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/familienrecht/)
und [Arbeitsrecht in Düsseldorf](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/arbeitsrecht/)
beraten Sie sehr gerne bei weiteren Fragen. Wir haben Erfahrung!

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