Title: Was Sie schon immer zum Thema Pflichtteil im Erbrecht wissen wollten
Author: RegioHelden
Published: 4. November 2019
Last modified: 29. Oktober 2025

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# Was Sie schon immer zum Thema Pflichtteil im Erbrecht wissen wollten

 Veröffentlicht am 4. November 201929. Oktober 2025

Das Erbrecht in Deutschland wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Zum Todeszeitpunkt des Erblassers fällt die Erbschaft unmittelbar und ohne eigenes
Zutun an die Erben. Wer welchen Anteil aus einem Nachlass erbt, wird entweder durch
die **gesetzliche Erbfolge** oder durch ein Testament bestimmt. Ein **Pflichtteil**
steht jedem Erben zu, der im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt ist –
mit wenigen Ausnahmen auch dann, wenn der Erblasser ihn enterbt hat.

## Gesetzliche Erbfolge versus Testament

Wenn **kein Testament** vorhanden ist, wird das Erbe auf Grundlage der gesetzlichen
Erbfolge aufgeteilt. Sie greift ausschließlich bei Erben, die zum Erblasser in einer**
Verwandtschaftsbeziehung** stehen. Durch die gesetzliche Erbfolge werden die Erben
in verschiedene Kategorien unterteilt:

– Erben erster Ordnung sind leibliche oder adoptierte Kinder des Erblassers oder–
falls diese Kinder zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr leben – deren Kinder oder
Enkel.

– Erben zweiter Ordnung sind die Eltern sowie die Geschwister des Erblassers. Wenn
weder Eltern noch Geschwister leben, fällt das Erbe an die Nichten oder Neffen des
Erblassers.
  – Erben dritter Ordnung sind die Großeltern, Onkel und Tanten sowie
Cousinen und Cousins des Verstorbenen.

Solange Erben einer übergeordneten Kategorie – beispielsweise Kinder des Erblassers
oder deren Abkömmlinge – vorhanden sind, gehen alle anderen Erben leer aus. Ehegatten
sowie eingetragene Lebenspartner verfügen über ein eigenständiges [Erbrecht](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/erbrecht/),
sodass sie nicht unter die gesetzliche Erbfolge fallen. Wenn **keine Gütertrennung**
besteht, erben die überlebenden Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner **die Hälfte
des vorhandenen Vermögens**. Der Rest fällt an die Kinder oder andere erbberechtigte
Verwandte. 

Durch ein Testament wird die gesetzliche Erbfolge außer Kraft gesetzt. Grundsätzlich
herrscht in Deutschland **Testierfreiheit**. Sie sieht vor, dass erwachsene Personen
über vorhandenes Vermögen weitgehend frei verfügen und es durch ein zu Lebzeiten
erstelltes Testament auch an **beliebige Personen vererben** können. Die testamentarisch
eingesetzten Erben müssen nicht zwangsläufig in einer Verwandtschaftsbeziehung zum
Erblasser stehen und einen Erbanspruch aufgrund der gesetzlichen Erbfolge besitzen.

## Was ist der Pflichtteilsanspruch?

Für die Testierfreiheit im Rahmen eines Testaments hat der Gesetzgeber sehr weit
gefasste Grenzen vorgesehen. Vom Grundsatz her dürfen Erblasser sämtliche Erben 
sowie bestimmte Auflagen für die Verwendung ihres Nachlasses völlig frei bestimmen.
Beschränkungen der Testierfreiheit ergeben sich ausschließlich aus dem **Pflichtteilsanspruch**,
den Familienangehörige im Fall einer testamentarischen Enterbung geltend machen 
können. Wenn Kindern durch ein Testament ein **unterschiedlich hoher Erbanteil**
zugesprochen wird, darf dieser Anteil nicht geringer sein als ihr durch das Gesetz
geregelter Pflichtteilsanspruch. Dieser besteht ausschließlich in einem finanziellen
Anspruch. Sachwerte fallen nicht unter die Pflichtteilregelung.

## Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Anspruch auf den Pflichtteil haben **Ehe- und eingetragene Lebenspartner** sowie
gesetzliche **Erben erster** oder **zweiter Ordnung**. Alle anderen gesetzlich erbberechtigten
Personen können keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Die Höhe des Pflichtteils
beträgt die Hälfte des Erbes, dass dieser Personenkreis im Rahmen der gesetzlichen
Erbfolge erhalten könnte.

 Beispiel: Ein Erblasser hinterlässt seine Ehefrau, einen Sohn und eine Tochter.
Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge hätte die Ehefrau einen Anspruch auf 50 Prozent
des vorhandenen Vermögens, den beiden Kindern stünde je ein Viertel dieses Erbes
zu. Der Vater hat seinen Sohn jedoch per Testament enterbt. Einen Anspruch auf den
Pflichtteil in Höhe von einem Achtel des gesamten Erbes kann dieser jedoch trotzdem
geltend machen.

Wenn ein reguläres Erbe im Testament beschwert – also an Bedingungen geknüpft ist–
haben pflichtteilsberechtigte Erben das Recht, dieses Erbe auszuschlagen und stattdessen
die Auszahlung des Pflichtteils zu verlangen. 

## Wann besteht kein Anspruch auf den Pflichtteil?

Der Pflichtteilsanspruch kann gesetzlich erbberechtigten Personen nur unter bestimmten
Umständen entzogen werden. Hierzu gehören:

– Schweres Fehlverhalten – beispielsweise Mordversuche oder körperliche Misshandlungen
gegenüber dem Erblasser oder seinen nahestehenden Verwandten
 – Verletzung der Unterhaltspflicht
gegenüber dem Erblasser – Verurteilung wegen eines Verbrechens oder einer schweren,
vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mindestens einer einjährigen Haftstrafe
geahndet wurde  – Unterbringung in einer Entzugsklinik oder in einer psychiatrischen
Klinik

Eine **testamentarische Verfügung** über den Entzug des Pflichtteils wird unwirksam,
wenn die betreffende Person den Nachweis dafür erbringen kann, dass der Erblasser
ihr verziehen hat. Belege hierfür sind beispielsweise ein entsprechender Schriftwechsel
oder wieder aufgenommene und regelmäßig erfolgte positive Kontakte zueinander. 

## Pflichtteilsanspruch bei einem Berliner Testament

In einem **Berliner Testament** bestimmen sich zwei Ehepartner zunächst als Alleinerben
für das Gesamtvermögen. Andere Ehepartner können ihre Erbansprüche somit erst nach
dem Tod beider Partner geltend machen. Bis dahin kann der überlebende Partner über
das gesamte Vermögen frei verfügen. Jedoch besitzen Kinder das Recht, schon nach
dem Tod des ersten Partners ihren Pflichtteilanspruch einzufordern. Als Schutz gegen
diese Praxis, die vor allem bei geringer Liquidität oder kleinem Vermögen problematisch
ist, kann in das Berliner Testament eine Klausel aufgenommen werden, die bestimmt,
dass das betreffende Kind auch nach dem Tod des zweiten Elternteils lediglich den
Pflichtteil erben kann.

## Den Pflichtteilsanspruch geltend machen

Ihren Pflichtteil einfordern können Erben innerhalb einer **Drei-Jahres-Frist**.
Sie beginnt zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Erbfall aufgetreten ist. Pflichtteil-
Berechtigte müssen hierfür von den Erben eine detaillierte **Aufstellung des Gesamterbes**
verlangen, um ihren Anspruch zu errechnen. Sie besitzen das Recht auf **persönliche
Anwesenheit** bei dieser** Nachlassaufstellung**. Mit ihrem Anspruch auf den Pflichtteil
können sie sich an eine beliebige Person aus dem Kreis der Erben wenden.

## Ihr versierter Partner für Erbschaftsangelegenheiten

In der Praxis führen Pflichtteilsansprüche oft zu beträchtlichen Streitigkeiten,
über die schließlich ein Gericht entscheiden muss. Wenn Sie im Erbfall einen Pflichtteilsanspruch
geltend machen möchten, sollten Sie sich dafür von vornherein **professionelle Unterstützung**
holen. Die Düsseldorfer Anwaltskanzlei Schnorrenberg • Oelbermann ist inhaltlich
breit aufgestellt. Unsere Fachanwälte decken mit ihren Expertisen verschiedene Rechtsgebiete
ab, zu denen neben Erb- und [Familienrecht](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/familienrecht/)
unter anderem [Arbeitsrecht](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/arbeitsrecht/),
Miet-, Wohneigentums- und Versicherungsrecht sowie IT-Recht zählen. Bei der Durchsetzung
Ihres Pflichtteilsanspruchs und in allen anderen juristisch relevanten Erbschaftsangelegenheiten
stehen wir unseren Mandanten mit Rat und Tat zur Seite.

## Beitragsnavigation

[Arbeitsrecht: Vorschriften zum Urlaub – Wann darf ich in den Urlaub gehen?](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2019/05/29/arbeitsrecht-vorschriften-urlaub-wann-darf-ich-in-den-urlaub/)

[Acht Dinge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Thema Krankheit wissen sollten](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2019/11/04/krankheit-und-arbeitsrecht/)

##  3 Kommentare zu “Was Sie schon immer zum Thema Pflichtteil im Erbrecht wissen wollten”

 1.    **[Joachim Hussing](https://www.rechtsanwaelte-karthaus-doerper.de/index.html)**
     sagt:
 2.   [27. Januar 2020 um 17:45 Uhr](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2019/11/04/pflichtteil-im-erbrecht/#comment-16)
 3.  Mein Bruder sucht seit einiger Zeit nach Tipps zu Erbrecht. Jetzt, wo er fünfzig
     Jahre alt ist, hat er begonnen, über seine Zukunft nachzudenken. Gut, dass ich
     den Beitrag hier gefunden habe. Die Informationen sind wirklich hilfreich und 
     interessant.
 4.    **[Theo Schumacher](http://www.kanzleip.de/recht/erbrecht)** sagt:
 5.   [24. April 2020 um 17:49 Uhr](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2019/11/04/pflichtteil-im-erbrecht/#comment-23)
 6.  Danke für diese umfassende Einleitung zum Thema Erbrecht gefunden habe. Mit meiner
     Nachbarin habe ich mich schon viel darüber unterhalten. Ich denke, den Beitrag
     werde ich ihr mal schicken.
 7.    **[Joachim Hussing](https://www.anwaltskanzlei-arends.com/rechtsgebiete-erbrecht-verkehrsrecht-neuenhaus)**
     sagt:
 8.   [4. Mai 2020 um 20:50 Uhr](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2019/11/04/pflichtteil-im-erbrecht/#comment-29)
 9.  Danke für die Erläuterung, dass der Erbe eines Teils eines Nachlasses durch gesetzliche
     Erbfolge oder ein Testament bestimmt wird. Meine Eltern wollen ein Testament aufsetzen.
     Ich werde diese Informationen mit ihnen teilen und ihnen vorschlagen, sich mit
     einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt zu treffen, um ihr Testament vorzubereiten.

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