Title: Welche Rechte haben Sie bei einer Wiedereingliederung in den Job nach einer Krankheit?
Author: RegioHelden
Published: 29. Mai 2019
Last modified: 31. Mai 2023

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# Welche Rechte haben Sie bei einer Wiedereingliederung in den Job nach einer Krankheit?

 Veröffentlicht am 29. Mai 201931. Mai 2023

Pro Jahr scheiden in Deutschland mehrere hunderttausend Beschäftigte aus gesundheitlichen
Gründen für längere Zeit aus dem Job aus. Ursachen einer **Arbeitsunfähigkeit** 
können **Muskel-Skelett-, Atemwegs- sowie psychische Erkrankungen** sein. Wer unter
solch langwierigen oder **chronischen Beschwerden** leidet, steht vor einer Herausforderung,
wenn es heißt, wieder Fuß in der Arbeitswelt zu fassen.

Um den Einstieg gut zu meistern und die Genesung nicht zu gefährden, wurde im Sozialgesetzbuch
die** schrittweise Wiedereingliederung** festgeschrieben. Sie sind als Arbeitnehmer
oder Arbeitgeber von einem solchen Fall betroffen? Gerne klären wir von der Anwaltskanzlei
Schnorrenberg • Oelbermann Sie über die Rechte und Pflichten auf.

## Wann steht mir die Wiedereingliederung zu?

Das sogenannte **betriebliche Eingliederungsmanagement** (BEM) sieht im Grunde vor,
dass die Wiedereingliederung reibungslos verläuft und beide Seiten davon profitieren.
Allerdings müssen neben dem Arbeitnehmer auch der Arbeitgeber sowie der behandelnde
Arzt der geplanten Wiedereingliederung in den Berufsalltag zustimmen. Dabei hat 
der Arbeitnehmer das Recht, die Wiedereingliederung ohne Begründung abzulehnen, 
ohne dass ihm dadurch Nachteile entstehen.

Grundsätzlich steht Ihnen ein BEM zu, wenn Sie **ununterbrochen sechs Wochen arbeitsunfähig**
waren. Auch, wenn Sie mehrmals für einen kürzeren Zeitraum erkrankt sind und die
Krankheitstage über das Jahr verteilt mindestens sechs Wochen umfassen, haben Sie
ein Recht auf ein BEM.

Zur Berechnung wird nicht das Kalenderjahr herangezogen, sondern es werden die vergangenen
zwölf Monate betrachtet. Einbezogen werden alle Tage, an denen Sie arbeitsunfähig
waren. Eine **Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung** muss dabei nicht zwingend vorliegen,
entscheidend ist, dass Sie krankheitsbedingt nicht am Arbeitsplatz erscheinen konnten.

## Muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten?

**Die Antwort ist eindeutig:** **ja.** Jeder Arbeitgeber, ob privates Unternehmen,
öffentlicher Dienst oder kirchlicher Träger, ist verpflichtet, mit einem länger 
erkrankten Mitarbeiter ein BEM-Verfahren durchzuführen. Kündigt Ihr Unternehmen 
Sie stattdessen krankheitsbedingt, kann dies vor Gericht zur Unwirksamkeit der Kündigung
führen.

Schließlich muss der Arbeitgeber nachweisen können, alles für Ihre Weiterbeschäftigung
getan zu haben. Wenn Sie aber bereits ein BEM-Verfahren Ihres Betriebs abgelehnt
und erklärt haben, dass Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt keines wünschen, besteht
bei fortdauernder Krankheit keine Verpflichtung aufseiten des Arbeitgebers, Ihnen
erneut eine Wiedereingliederung anzubieten.

## Ist das BEM-Verfahren für Arbeitnehmer freiwillig?

**Auch hier geben wir eine klare Antwort: ja.** Ein BEM kann nur unter der Voraussetzung
stattfinden, dass der Beschäftigte diesem zustimmt. Es besteht keine Verpflichtung
zur Teilnahme und Sie können auch ein bereits angefangenes Verfahren jederzeit beenden.
Zu Beginn des BEM ist es die Pflicht Ihres Arbeitgebers, Sie über die Freiwilligkeit
der Teilnahme zu informieren.

Weiterhin muss eine Belehrung über die **Ziele der Wiedereingliederung** sowie Art
und Umfang der zu diesem Zweck erhobenen Daten erfolgen. Bei Fragen zu den Rechten
und Pflichten bei einer schrittweisen Wiedereingliederung stehen Ihnen die Anwälte
für [Arbeitsrecht](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/arbeitsrecht/) der Anwaltskanzlei
Schnorrenberg • Oelbermann fachkompetent zur Seite.

## Beitragsnavigation

[Auf was sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einem Vertragsabschluss achten?](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2019/05/27/auf-was-arbeitgeber-und-arbeitnehmer-vertragsabschluss-achten/)

[Arbeitsrecht: Vorschriften zum Urlaub – Wann darf ich in den Urlaub gehen?](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2019/05/29/arbeitsrecht-vorschriften-urlaub-wann-darf-ich-in-den-urlaub/)

##  2 Kommentare zu “Welche Rechte haben Sie bei einer Wiedereingliederung in den Job nach einer Krankheit?”

 1.   **Ute** sagt:
 2.  [9. Dezember 2019 um 12:31 Uhr](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2019/05/29/rechte-wiedereingliederung-nach-krankheit/#comment-13)
 3. Guten Tag
 4. Ich bin seit heute in der Wiedereingliederung — darf man dann we arbeiten? ( ich
    bin Altenpflegerin ) Lgr ute Franken
 5.   **Bär Jörg** sagt:
 6.  [10. März 2021 um 6:15 Uhr](https://www.schnorrenberg-oelbermann.de/2019/05/29/rechte-wiedereingliederung-nach-krankheit/#comment-1178)
 7. Ich bin derzeit in einer Wiedereingliederung und muss vom Arbeitgeber aus einen
    weiten Weg von Zuhause aus bestreiten, ich besitze kein Führerschein und bin deswegen
    von Bus und Bahn abhängig, was eigentlich soweit kein Problem wäre, nur ich wurde
    am Rücken operiert und das sitzen und liegen fällt mir noch ziemlich schwer und
    das Ruckeln machen und tun in der Bahn und im Bus machen das nicht besser darum
    würde ich gerne wissen da ich bei meiner Firma nicht gerade das gehör bekomme, 
    was für Rechte mir da vorliegen

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